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Italien Länderinformationen

Letzte Änderung: 04.08.2022

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Verstöße gegen das Lkw-Überholverbot auf der Brenner Autobahn (A22)
Die italienische Straßenverkehrsordnung sieht vor, dass Fahrende, die innerhalb von 2 Jahren zweimal gegen das Lkw-Überholverbot verstoßen, der Führerschein für 3 Monate entzogen werden kann. Nach Angaben des Grenzbüros am Brenner der Firma Schenker & Co. AG werden alle Fahrenden, die erstmals gegen das Überholverbot verstoßen, von der italienischen Polizei registriert. So wird bei einer weiteren Übertretung ein Bußgeld erhoben und den Fahrenden der Führerschein für 3 Monate eingezogen. 

Tagsüber mit Abblendlicht
Die Fahrenden aller Fahrzeuge sind verpflichtet auch tagsüber auf den Autobahnen mit Abblendlicht zu fahren.

Warnweste
Eine Warnweste muss im Fahrzeug mitgeführt werden.

Dieseleinfuhr
Bei Einfuhr nach Italien aus Drittländern ist die in einem fest angebrachten Tank befindliche Menge zollfrei, wobei jedoch das Fassungsvermögen des Tanks auf 600 l im Zusammenhang mit der Gefahrgutverordnung begrenzt ist. Zusatztanks sind grundsätzlich verboten. Für den Antrieb von Kühlaggregaten dürfen zusätzliche Behälter bis zu 200 l mitgeführt werden. Aus EU-Ländern (über eine EU-Binnengrenze) ist die Einfuhr von Diesel frei.

Straßenverkehrsordnung
Bei bestimmten Übertretungen der italienischen Straßenverkehrsordnung (wie z.B. Verstöße gegen das Wochenendfahrverbot) werden neben Bußgeldern auch der Fahrzeugschein und Führerschein der Fahrzeuglenkenden eingezogen.

Alkoholverbot für Berufsfahrer
Für die Inhaber:innen der Führerscheinklassen C, D oder E, die ein Fahrzeug über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht beruflich lenken, besteht ein striktes Alkoholverbot.

Entsendevorschriften
Die italienischen Entsendevorschriften sind auf der Basis des Gesetzes zur Entsendung von
Arbeitnehmern Nr. 136 seit 26. Dezember 2016 in Kraft.
 

Anwendung:
Im Bereich des Straßengüterverkehrs werden die italienischen Entsendevorschriften nur bei
Kabotagebeförderungen angewandt. Bilaterale Verkehre und Transitbeförderungen durch Italien
sind von der Anwendung ausgenommen. 

Mindestlohn:
Bei Kabotagebeförderungen müssen die nachfolgenden italienischen Lohn­ und
Sozialvorschriften beachtet werden: 

  • Maximale Arbeitszeiten und Mindestruhezeiten
  • Bezahlter Mindestjahresurlaub
  • Mindestlohnvergütung inklusive der Überstundenzuschläge
  • Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften
  • Gesundheits­ und Sicherheitsvorschriften am Arbeitsplatz
  • Arbeitsschutzmaßnahmen für bestimmte Gruppen wie Schwangere, Kinder und     
    Jugendliche
  • Gleichbehandlung von Mann und Frau sowie weitere Maßnahmen der 
    Nichtdiskriminierung

Der italienische Mindestlohn basiert auf einem regional gültigen Kollektivvertrag des
Verkehrsgewerbes und variiert je nach Region und Qualifikation des Fahrenden. 

Entsendemeldung:
Die Entsendemeldung des Fahrenden hat über das Webportal des italienischen Ministeriums für
Arbeit und soziale Angelegenheiten zu erfolgen. Die Entsendemeldung für Fahrende ist für
eine Dauer von bis zu drei Monaten gültig und deck alle Kabotagebeförderungen in diesem
Zeitraum ab. Der BGL hat eine Übersetzung des Meldeformulars ausgearbeitet, das über die
BGL­Mitgliedsverbände bezogen werden kann. Die elektronische Meldung ist vor
Arbeitsaufnahme auf folgendem Webportal des italienischen Ministeriums für Arbeit und Soziale
Angelegenheiten abzugeben. 

https://www.cliclavoro.gov.it/_layouts/15/ClicLavoro.Web/WebPages/Login_FBA.aspx? ReturnUrl=%2fareariservata%2f_layouts%2f15%2fAuthenticate.aspx% 3fSource%3d%252Fareariservata%252FPagine%252FCabotaggio%255FList% 252Easpx&Source=%2Fareariservata%2FPagine% 2FCabotaggio%5FList%2Easpx 

Allgemeine Informationen des italienischen Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten über die Entsendung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen können bezogen werden unter: 

https://distaccoue.lavoro.gov.it/en-gb/

Mitzuführende Dokumente:
Folgende Dokumente sind im Falle der Entsendung im Fahrzeug mitzuführen und bei
Straßenkontrollen in italienischer Sprache vorzuzeigen: 

  • Entsendemeldung
  • Arbeitsvertrag (in Deutsch oder Englisch)
  • Aktuelle Lohnabrechnung

Dokumentenaufbewahrung: 
Während der Zeitdauer der Entsendung und bis zu zwei Jahre nach Beendigung der Entsendung
ist das entsendende Unternehmen verpflichtet, den Arbeitsvertrag, die Lohnabrechnungen, die
Erklärung über den Entsendebeginn bzw. das Ende der Entsendung, die Dauer der Arbeitszeit in
Italien, Dokumente über die Zahlung der Gehälter, die offizielle Kommunikation bezüglich der
Entsendemeldung sowie Nachweise über die Zahlung von Sozialversicherungsleistungen
aufzubewahren. 

Kontaktperson:
Es besteht die Verpflichtung eine Kontaktperson in Italien zu benennen, an die sich die
Kontrollbehörden bei Nachfragen richten können. Eine Kopie der Entsendemeldung muss von der
Kontaktperson des Unternehmens bereitgehalten werden. Die Entsendemeldungen müssen
Angaben über den gezahlten Bruttostundenlohn sowie die Spesen während der Entsendung nach
Italien enthalten.

Bußgelder: 
Bei Verstößen gegen die Dokumentationspflicht werden Bußgelder zwischen 1.000,­­ € und
10.000,­­ € erhoben.

Geschwindigkeitsbegrenzungen

ItalienGeschwindigkeit
innerhalb geschlossener Ortschaften50 km/h
innerhalb geschlossener Ortschaften für Gefahrguttransporte
der Klasse 1
30 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften
LKW von 3,5 - 12,0 t zGG auf Autobahnen
100 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften
LKW von 3,5 - 12,0 t zGG auf 4-spurigen Schnellstraßen
80 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften
LKW von 3,5 - 12,0 t zGG Landstraßen
80 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften
LKW über 12,0 t zGG auf Autobahnen
80 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften
LKW über 12,0 t zGG auf 4-spurigen Schnellstraßen
70 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften
LKW über 12,0 t zGG auf Landstraßen
70 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften
Lastzüge und Fahrzeugkombinationen auf Autobahnen
80 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften
Lastzüge und Fahrzeugkombinationen auf 4-spurigen Schnellstraßen
70 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften
Lastzüge und Fahrzeugkombinationen auf Landstraßen
70 km/h
außerhalb geschlossener Ortschaften
Gefahrgutbeförderung der Klasse 1 
80 km/h

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