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Informationen im Zusammenhang mit dem Coronavirus Stand 29.7.2020

Neue aktuelle Informationen finden Sie in unseren Meldungen: Corona Bedingte Besonderheiten im internationalen Güterverkehr

Der Weltdachverband der Straßentransportwirtschaft " International Road Transport Union (IRU)" informiert über die Auswirkungen der Corona-Krise auf den Güterkraftverkehr. Hier finden Sie den Link zur Liste der Einschränkungen, geordnet nach Ländern: https://www.iru.org/resources/tools-apps/flash-info. Diese Information ist in englischer Sprache. Die deutsche Übersetzung der Informationen zu den wichtigsten Ländern, durch den BGL gemeinsam mit DSLV, BDO, AMÖ und AIST finden Sie hier:

Belgien

Aktualisiert am 29.07.2020

Ab dem 1. August 2020 müssen Personen, die auf belgisches Territorium einreisen, unter bestimmten Umständen (vgl. unten) maximal 48 Stunden vor Einreise elektronisch Angaben zu ihrer Person und ihrer Reise mittels des „Passenger Locator form“ anzeigen. Das Einreichen eines Passenger Locator form ist in folgenden Fällen obligatorisch: für Personen mit Wohnsitz außerhalb Belgiens, die sich länger als 48 Stunden auf
belgischem Staatsgebiet aufhalten werden; für Personen mit Wohnsitz in Belgien, die sich länger als 48 Stunden außerhalb Belgiens aufgehalten haben; für alle Personen, die per Schiff oder Flugzeug nach Belgien einreisen, unabhängig von deren Wohnsitz oder Verweildauer außerhalb Belgiens.  Sie finden das Passenger Locator Form unter online unter https://travel.infocoronavirus.be/de/public­health­passenger­locator­form (es stehen auch französische, flämische  und englische Versionen zur Verfügung). Nach Ausfüllen entweder aufs Smartphone laden oder in ausgedruckter Form bei Einreise nach Belgien mitführen!

Aktualisiert am 29.07.2020

Die belgische Provinz Antwerpen hat zur Bekämpfung des Coronavirus eine nächtliche Ausgangssperre von 23:30 Uhr bis 06:00 Uhr verhängt. Berufliche bedingte Fahrten / Reisen und damit auch Fahrer im Güterkraftverkehr sind von dieser Sperre ausgenommen, sollten allerdings ihre Tätigkeit für den Fall von Polizeikontrollen durch eine Bestätigung ihres Arbeitgebers nachweisen können. Wir empfehlen in diesem Zusammenhang die Nutzung des von der EU als Annex 3 der "Green Lanes Guidelines" veröffentlichten "Certificate for International Transport Workers" 

Aktualisiert am 14.07.2020

Einschränkungen

Seit dem 15. Juni hat Belgien die Grenzbeschränkungen für alle Bewegungen innerhalb der Europäischen Union, dem Schengen-Gebiet und dem Vereinigten Königreich aufgehoben, unter der Voraussetzung einer vorteilhaften Entwicklung der epidemiologischen Situation in Belgien und den betroffenen Ländern. Personen mit belgischer Nationalität, - unabhängig davon, ob sie ihren Hauptwohnsitz in Belgien haben oder nicht, langfristig aufenthaltsberechtigte Personen und Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in Belgien können jederzeit nach Belgien zurückkehren.

Die Mitgliedsstaaten der EU und die assoziierten Schengen-Staaten untersagen vorläufig weiterhin alle nicht notwendigen Reisen von und nach sogenannten „Drittstaaten“ im EU+-Gebiet bis 30. Juni 2020. Eine Verlängerung dieser Maßnahmen ist denkbar.

  • Die vorläufigen Beschränkungen gelten nicht für Personen, die notwendige Arbeiten verrichten oder aus zwingenden Gründe reisen, wie zum Beispiel:
  • Berufstätige im Gesundheitswesen, Gesundheitswissenschaftler und Berufstätige in der Altenpflege
  • Grenzarbeitnehmer
  • Saisonkräfte in der Landwirtschaft
  • Transportmitarbeiter, die für den Transport von Waren verantwortlich sind oder anderes Transportpersonal, sofern erforderlich
  • Diplomaten, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Militärangehörige und humanitäre Helfer in Ausübung ihrer Dienste
  • Passagiere im Transit
  • Passagiere, die aus dringenden familiären Gründen reisen
  • Personen, die internationalen Schutz benötigen oder aus anderen humanitären Gründen; Reisen in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung

Phase 4 des Plans zur Lockerung des Lockdowns wird am 1. Juli starten, hat aber keine Bedeutung für Transporte.

FEBETRA hat eine umfassende Webseite über die in Belgien ergriffenen Maßnahmen erstellt. Die Seite kann in niederländischer und französischer Sprache konsultiert werden.

Am 13. Juni hat das belgische Außenministerium seine Reisehinweisliste aktualisiert und Schweden auf die rote Liste gesetzt.
Länder und Gebiete auf der roten Liste unterliegen einem formellen Reiseverbot. Es besteht eine Test- und Quarantänepflicht bei der Rückkehr nach Belgien aus diesen Ländern. 
Weitere Einzelheiten finden Sie hier (auf Englisch und Deutsch).

Quelle: FEBETRA, FBAA und offizielle Nachrichtenagenturen

Dänemark
Aktualisiert am 29.06.2020

Einschränkungen

Bestehende Beschränkungen an den dänischen Grenzen wurden bis auf weiteres verlängert. Es wurden jedoch einige Lockerungen hinzugefügt, um der Entwicklung der Pandemie Rechnung zu tragen. Personen mit einem "würdigen Zweck" (wie z.B. Fahrer) wird die Einreise nach Dänemark gestattet. Geschäftsreisende, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nach Dänemark einreisen, um an Besprechungen usw. teilzunehmen, gelten nun als Personen mit einem "würdigen Zweck" und dürfen nach Dänemark einreisen, wenn solche Besprechungen usw. nicht ohne ihre physische Anwesenheit verschoben oder abgehalten werden können.
Ab dem 15. Juni wird auch Personen (Touristen) mit ständigem Wohnsitz in Deutschland, Norwegen und Island die Einreise gestattet, wenn sie nachweisen können, dass sie mindestens 6 Nächte in Dänemark (ausserhalb von Kopenhagen) bleiben werden. Die Regelung gilt nicht für Fahrer. Für Personen mit Wohnsitz in Schweden und Finnland - eine Entscheidung ist noch nicht getroffen worden. Weitere Informationen finden Sie hier und hier.

Der Transport von Gütern wird weiterhin möglich sein. Alle Kanäle des Gütertransports auf der Straße, dem Seeweg, der Schiene und dem Schienenweg werden ohne andere Kontrollen als die normalen Zoll-/Passkontrollen auf Stichprobenbasis offengehalten. Der internationale Güterverkehr (einschließlich des Transits) auf der Straße sollte jedoch über die folgenden Grenzübergangsstellen abgewickelt werden: Frøslev, Sæd oder Kruså. Bitte beachten Sie, dass die Grenzübergangsstelle Kruså für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen nicht zugänglich ist. Für Lastwagen wird empfohlen, die Grenzübergangsstelle Frøslev (E45) zu benutzen. Kleinere Grenzübergänge sind geschlossen. Der Frachtverkehr kann auch über die "blaue Grenze" (Öresundbrücke und Fähren) abgewickelt werden.

Maßnahmen zur Erleichterung
Die führenden dänischen Transport- und Logistikverbände haben eine Liste mit Empfehlungen für den Empfang und den Versand von Gütern erstellt. Das Dokument enthält Empfehlungen für Transportunternehmen, Berufskraftfahrer, Verlader und Empfänger und ist in Englisch, Deutsch, Polnisch und Rumänisch erhältlich.

Am 12. Juni informierten die dänischen Behörden, dass der Grenzübergang Padborg ab 13. Juni von 07:00 Uhr bis 23:00 Uhr geöffnet wird. Zusammen mit Frøslev/E45 und Sæd (beide 24 Stunden am Tag geöffnet) können diese drei Grenzübergänge von Lkws über 3,5 Tonnen zum Grenzübertritt genutzt werden. Mitgliedsunternehmen werden darauf hingewiesen, dass die Kontrollen intensiviert werden.

Die „blaue Grenze“ (Fähren) kann weiterhin genutzt werden, Kontrollen werden weiterhin durchgeführt. Dasselbe gilt für die Øresundbrücke zwischen Dänemark und Schweden.

Mitgliedsunternehmen werden daran erinnert, dass Fahrer von Gütertransporten in das Land einreisen dürfen, sofern sie keine Symptome von COVID-19 aufweisen. Die vollständige Liste aller zur Einreise in das Land berechtigten Kategorien kann hier eingesehen werden.

Verlängerung von Fahrerlaubnissen und Bescheinigungen
Es wurde eine Verordnung zur Verlängerung der Gültigkeit einer Reihe von Führerscheinen und Bescheinigungen im Verkehrssektor erlassen.  Das Verbot des Fahrerwechsels zwischen Unternehmen wurde ebenfalls vorübergehend aufgehoben. Diese Maßnahmen wurden eingeführt, um einem Fahrermangel vorzubeugen.
Die Gültigkeit der folgenden Kategorien von Führerscheinen und Bescheinigungen, die zwischen dem 1. März und dem 30. April 2020 ablaufen, wird bis zum 31. August 2020 verlängert:

  • Führerscheintypen:  C1, C1/E, C, C/E, D1, D1/E, D und D/E.
  • Bescheinigungen für die Fahrerausbildung, die gemäß der Verordnung der Exekutive über die Qualifikationsanforderungen für bestimmte Fahrzeugführer im Straßenverkehr ausgestellt werden.
  • Bescheinigungen über die Fahrerschulung für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, die gemäß der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter ausgestellt werden.
  • Sicherheitsberater-Zertifikat, das gemäß der Verordnung der Exekutive über Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter ausgestellt wurde.

Hinsichtlich ADR-Bescheinigungen für Fahrer hat Dänemark die multilaterale Vereinbarung M-324 gezeichnet; Bescheinigungen über die Fahrerschulung, die zwischen 1. März und 1. November 2020 ablaufen, bleiben bis 30. November 2020 gültig.

Entgegen dem Wortlaut von Abschnitt 6a /2), 1 des Freight Forwarding Act wird der Austausch von Fahrern zwischen Unternehmen mit einer dänischen Betriebserlaubnis für internationale Spedition gemäß Abschnitt 1 (1) 1 des Freight Forwarding Act erlaubt. Diese Lockerung ist bis 28. April 2020 anwendbar.

Die Gültigkeit von STA-Erlaubnissen (für Fahrer von Geleitfahrzeugen für Schwertransporte), die zwischen 1. März und 30. April 2020 ablaufen, wird bis 31. August 2020 verlängert. Dies ist nur für Transporte innerhalb der dänischen Grenzen anwendbar.

Fahrern, die im internationalen Straßentransport arbeiten und deren Fahrerbescheinigung abläuft, rät die Danish Road Authority, das "Certificate for International Transport Workers" (Anhang III der Green Lanes-Leitlinie) mitzubringen. Weitere Informationen der Danish Road Authority finden Sie hier
Quellen: ITD, DTL und DI Transport

Deutschland
Aktualisiert am 24.06.2020

Einschränkungen

Ab dem 16. Juni werden die vorläufigen Grenzkontrollen, die im März 2020 an den deutschen Grenzen mit Österreich, Frankreich, der Schweiz und Dänemark eingeführt wurden, wieder aufgehoben werden. Die Einreise nach Deutschland für Reisende aus EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten setzt dann auch nicht mehr den Nachweis eines triftigen Grundes für die Reise voraus. Je nach der weiteren Entwicklung der Pandemie kann es allerdings zur Wiedereinführung restriktiver Maßnahmen kommen.

Zum 16. Juni haben Bund und Länder vereinbart, dass nur Personen, die aus Drittstaaten (Länder außerhalb der EU) nach Deutschland einreisen, eine zweiwöchige Selbstquarantäne durchführen müssen. Personen, die aus Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich reisen, sind von dieser Anforderung ausgenommen, ebenso wie Personen, die aus EU-Ländern reisen. Bitte beachten Sie, dass Personen, die aus diesen Ländern anreisen, zur Quarantäne angewiesen werden können, wenn die Zahl der Neuinfektionen im jeweiligen Land in den letzten sieben Tagen mehr als 50 pro 100.000 Einwohner betragen hat (detaillierte Zahlen finden Sie auf der Website des Robert-Koch-Instituts). Die Quarantänepflicht gilt nicht für Personen, die aus einem Drittland mit einer bereits als niedrig ermittelten Infektionsrate nach Deutschland einreisen. Eine Liste dieser Länder wird auf der Website des Robert-Koch-Instituts veröffentlicht. Bitte konsultieren Sie die Website des jeweiligen deutschen Bundeslandes, in das Sie reisen, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder in dem Sie sich aufhalten wollen, um weitere Einzelheiten zu erfahren, da die Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein können. Weitere Informationen finden Sie hier.

Busunternehmen und Reiseveranstalter im grenzüberschreitenden Transport nach Deutschland müssen im Rahmen ihrer operativen und technischen Möglichkeiten die folgenden Bestimmungen einhalten:

  • Reisenden eine barrierefreie Version über die Information der Risiken einer COVID-19-Infektion und der Möglichkeit zur Vermeidung und Bekämpfung zur Verfügung zu stellen
  • Datenverfügbarkeit bis zu 30 Tagen nach in Deutschland. Dies gilt insbesondere für elektronisch gespeicherte Daten, die es ermöglichen, Passagiere zu identifizieren und zu lokalisieren sowie Passagierlisten und Sitzpläne.

Es gibt keine Beschränkungen für den grenzüberschreitenden Warenverkehr, unabhängig von der Nationalität des Fahrers.

Maßnahmen für Fahrer: Ausrüstung mit Gesundheitsartikeln

Alle deutschen Bundesländer haben Vorschriften eingeführt, die das Tragen von Gesichtsmasken zwingend vorschreiben, um die weitere Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Wegen der föderalen Struktur Deutschlands gibt es jedoch keine einheitliche Vorgabe dafür, in welchen Situationen eine Maske getragen werden muss. Um sicherzustellen, dass stets allen Vorschriften Genüge getan wird, empfiehlt der BGL, dass Fahrer Gesichtsmasken tragen sollten, sobald sie die Kabine ihres Fahrzeugs verlassen.

Maßnahmen zur Erleichterung

Das BAG hat eine Liste von straßengüterverkehrsrechtlichen Ausnahmen aufgrund von COVID-19 unter dem BAG Link veröffentlicht. Klicken Sie auf „von straßengüterverkehrsrechtlichen Ausnahmen aufgrund von COVID-19“, um die aktuelle Version der PDF-Liste aufzurufen. Der wichtigste Inhalt:

Seit dem Beginn der Coronakrise haben die deutsche Bundesländer Ausnahmen vom allgemeinen Sonn- und Feiertagsfahrverbot gewährt. Einige Bundesländer haben nun die weitere Verlängerung dieser Ausnahmen eingestellt, während andere die Ausnahmen weiter aufrechterhalten. Was die zusätzlichen deutschen Ferienreiseverbote angeht (Samstage zwischen 1. Juli und 31. August, 07:00 bis 20:00 Uhr auf bestimmten Abschnitten von Autobahnen), so hat das Bundesverkehrsministerium die Bundesländer gebeten, diese Beschränkung im Jahr 2020 auszusetzen. Die Umsetzung dieser Aussetzung durch die Bundesländer ist gegenwärtig im Gange. Aktuelle Informationen zur Situation betreffs beider Beschränkungen wird unter dem BAG Link veröffentlicht – vgl. Seite 6 und 7 des Dokuments „Übersicht...“. Die Übersicht auf diesen Seiten zeigt

  • eine Spalte mit der Überschrift “Ausnahme SoFV”, die das Ablaufdatum der Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot angibt
  • eine weitere Spalte mit der Bezeichnung “Ausnahme FerReiseV” , die das Ablaufdatum der Ausnahme vom zusätzlichen deutschen Ferienreiseverbot angibt (sofern vorhanden)

Alle genannten Daten verstehen sich als “einschließlich”, d.h. das angegebene Datum ist der letzte Tag, an dem Transportunternehmer die entsprechende Ausnahme noch in Anspruch nehmen können.
 

Am 28. Mai teilte die Bundesregierung mit, dass Lockerungen der Lenk- und Ruhezeitregelungen nach dem 31. Mai nicht mehr verlängert werden, da keine zwingenden Gründe vorliegen, die weitere Verlängerungen rechtfertigen. Daher wird die Verordnung (EG) 561/2006 ab dem 1. Juni um 00:00 Uhr wieder uneingeschränkt gelten.

Am 3. Juni kündigte der deutschen Bundesaußenminister die Aufhebung der globalen Reisewarnung ab 15. Juni an. Die globale Reisewarnung wird durch länderspezifische Reiseinformationen ersetzt. Die Aufhebung betrifft die EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Spaniens, dessen Warnung zu einem späteren Zeitpunkt separat aufgehoben wird), Großbritannien, die Schweiz, Island und Liechtenstein; die Reisewarnung für Norwegen wird ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben. Die Reisewarnungen werden wieder eingeführt, falls die Infektionen in den letzten 7 Tagen über 50 pro 100.000 Einwohner ansteigen.
Was Binnentransporten von Personen in Deutschland angeht, hat der BDO eine Übersicht und eine Landkarte (in deutscher Sprache) zum aktuellen Stand von Busreiseverboten sowie an Bord anzuwendenden Präventivmaßnahmen erstellt.

Quellen: BGL, DSLV, BDO und EU (DG Move)

Frankreich

Aktualisiert am 23.10.2020

Gemäß Artikel 22 des aktuellen französischen Erlasses mit allgemeinen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid­19­Epidemie im Zusammenhang mit dem Gesundheitsnotstand wird im
Rahmen der Güterbeförderung Folgendes vorgeschrieben:

1. Für die Beförderung von Gütern muss das Fahrzeug

  • mit einem Vorrat an Wasser und Seife sowie mit Einweghandtüchern oder
  • mit hydro­alkoholischem Desinfektionsgel

ausgestattet sein.

2. Verfügt die Be­ oder Entladestelle nicht über eine Ausstattung mit Seife und Wasser, so muss hydro­alkoholisches Desinfektionsgel vorgehalten werden. Dem Fahrer von Lastkraftwagen darf der Zugang zu einem Be­ oder Entladeort ­ einschließlich des Zugangs zur Wasserversorgung, sofern eine solche existiert ­ nicht verweigert werden.

 

Aktualisiert am 29.06.2020

Einschränkungen

Ab dem 11. April trat Frankreich in die erste Phase seines Plans zur Lockerung der Abriegelung ein. Personen dürfen innerhalb eines Umkreises von 100 km von ihrem Wohnort und innerhalb des Departements, in dem sie ihren Wohnsitz haben, ohne Genehmigung ausreisen. Der Güterverkehr ist von den Bewegungsbeschränkungen ausgenommen.
Am 14. Mai gab das französische Innenministerium ein Genehmigungsformular heraus, mit dem Transportunternehmen inländische Transporte in einer Entfernung von mehr als 100 km von ihrem Niederlassungsort und außerhalb ihres Wohnsitz-Departements durchführen dürfen. Sie können das Formular hier herunterladen (AFTRI empfiehlt, das Formular nach Möglichkeit mit dem Stempel des Unternehmens zu versehen).

Am 7. April veröffentlichte das französische Innenministerium eine zusätzliche Bescheinigung mit drei Varianten (je nachdem, welche Art von Reisen durchgeführt wird), die zur Rechtfertigung von internationalen Reisen verwendet werden müssen. Die drei Varianten des Zertifikats decken die folgenden Fälle ab und können hier heruntergeladen werden:

  • Ausreise von Drittstaatenangehörigen
  • Reisen vom französischen Festland in die französischen Überseegebiete
  • Reisen aus dem Ausland ins französische Mutterland
  • Reisen aus dem Ausland in französische Überseegebiete

Die französischen Behörden gestatten nicht-französischen Berufskraftfahrern sowie französischen Fahrern im grenzüberschreitenden Verkehr die Einreise nach Frankreich unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang 3 der EG-Mitteilung "Green Lanes – "Vorlage für eine Bescheinigung für internationale Transportarbeiter" gestatten.

Nur die Grenzen des Schengen-Raums werden für die nächsten 30 Tage geschlossen (Außengrenzen der Europäischen Union).

Am 20. März 2020 veröffentlichte die französische Regierung eine Reihe zusätzlicher Anforderungen für den Personenverkehr mit Bussen, Reisebussen und Taxis sowie für den Straßengüterverkehr:

Kraftomnibusse

  • Die Fahrzeuge müssen einmal täglich desinfiziert werden.
  • Die Vordertür von mehrtürigen Fahrzeugen kann von den Fahrgästen nicht mehr benutzt werden, es sei denn, der Fahrer ist durch eine transparente Barriere vollständig geschützt.
  • Die sozialen Distanzierungsregeln müssen am Fahrzeug angezeigt werden.
  • Fahrkarten werden an Bord nicht mehr verkauft.

Taxi

  • Fahrgäste können nicht mehr neben dem Fahrer sitzen.
  • Der Fahrer kann Fahrgäste mit sichtbaren Symptomen des COVID-19-Virus ablehnen.

Straßengüterverkehr (Bedingungen gelten für Fahrer und Personal an Be- und Entladestellen)

  • Die Regeln der sozialen Distanzierung sind zu beachten.
  • Wo kein Zugang zu Wasser vorhanden ist, muss Desinfektionsgel zur Verfügung gestellt werden.
  • Bei der Unterzeichnung von Verträgen ist kein persönlicher Kontakt erlaubt.
  • Die Waren können nur an dem auf dem Transportdokument angegebenen Ort geliefert werden.
  • Die Lieferung nach Hause ist nur möglich, wenn die Waren an der Tür abgegeben werden. Es ist kein physischer Kontakt mit dem Kunden erlaubt.
  • Es wurden Fristen für Beschwerden über die Lieferung festgelegt.

FNTR und andere französische Transportverbände haben Leitlinien zu Best Practices veröffentlicht, die Mitarbeiter von Transport-und Logistikunternehmen befolgen müssen, um die Fortsetzung der Transporte zu gewährleisten und gleichzeitig eine Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Die Leitlinien können hier eingesehen und downgeloadet werden.

Maßnahmen zur Erleichterung
Nach erheblichen Störungen im Straßenverkehr, auf die die Straßengüterverkehrs- und Logistikunternehmen nach der Ankündigung der Sperrung gestoßen sind, hat die französische Regierung neue Maßnahmen zur Erleichterung des Güterverkehrs erlassen.

Dazu gehören Garantien für den Zugang der Beschäftigten im Güterverkehr und in der Logistik zu ihrem Arbeitsplatz und zu den Be- und Entladestellen, ein zusätzlicher Schutz für die Beschäftigten im Güterverkehr und in der Logistik sowie eine Ausnahmeregelung für die Offenhaltung von Geschäften, Restaurants und sanitären Einrichtungen an den Tankstellen.

Den Text der Ankündigung finden Sie hier. Am 23. April hat APRR Aktualisierungen und Informationen über die Tätigkeit einiger Raststätten in Frankreich veröffentlicht, die für Fahrer geöffnet sind. Sie finden diese Informationen hier und hier. Eine Karte mit den geöffneten Restaurants ist online verfügbar. Am 25. März hat AFTRI eine Mitteilung und eine Karte über die Lage einiger Raststätten und Rastplätze in der Bretagne und im Pays de la Loire veröffentlicht.

Gemäß einem am 20. März veröffentlichten Erlass und einer offiziellen E-Mail-Antwort, die von der IRU eingesehen werden konnte, und nach der Bestätigung durch die Mitgliedsverbände der IRU in Frankreich, FNTR und AFTRI, informieren wir, dass in Frankreich eine Besatzung von zwei Fahrern in der Kabine erlaubt ist (aber nicht eine Besatzung von drei), solange der Mindestabstand von 1 Meter eingehalten wird.

Am 10. Juni erhielt das FNTR von den nationalen Behörden folgende Klarstellungen: Die Fahrer müssen keine Erklärung vorlegen, die das Fehlen von Covid-19-Symptomen oder den fehlenden Kontakt mit einem positiven Fall bescheinigt. Der Erlass vom 31. Mai sieht eine Erklärung über das Fehlen von Symptomen vor, die nur für Flugpassagiere obligatorisch und für Passagiere im See- und Binnenschiffsverkehr fakultativ ist. Darüber hinaus sind die Beschäftigten im Straßentransport nicht verpflichtet, eine Erklärung des Auftraggebers einzuholen, die bescheinigt, dass ihre Arbeit nicht aufgeschoben werden kann.

Am 25. Juni beschlossen SFTRF und SITAF, die Vorschriften über den Zugang zum Fréjus-Straßentunnel für Euro-3- und Euro-4-Fahrzeuge über 3,5 t zu überarbeiten. Ursprünglich gab es einen Beschluss, diesen Fahrzeugen ab dem 1. Juli 2020 die Benutzung des Tunnels zu verbieten. Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie gibt es jetzt eine Ausnahme von diesem Verbot.

Vom 1. Juli bis zum 30. September 2020 können Euro-3- und Euro-4-Fahrzeuge für den Gütertransport mit mehr als 3,5 t weiter durch den Fréjus-Straßentunnel fahren, sofern die Fahrzeugbesitzer bereits neuere und umweltfreundlichere Ersatzfahrzeuge (Euro-5 oder Euro-6) geordert haben. Zu diesem Zweck muss eine Erklärung ausgefüllt werden (in italienischer, französischer oder englischer Sprache).

Quellen: AFTRI und FNTR

Irland
Aktualisiert am 22.04.2020

Einschränkungen
Die irische Regierung hat spezielle Ratschläge zum Thema Reisen herausgegeben, einschließlich einer 14-tägigen Beschränkung der Bewegungsfreiheit für diejenigen, die nach Irland einreisen und in betroffene Gebiete eingereist sind. Der Güterverkehr ist davon ausgenommen. Die Regierung hat einen Leitfaden für Beschäftigte in der Lieferkette veröffentlicht. Dieses Dokument enthält etwa eineinhalb Seiten mit nützlichen Richtlinien für Fahrer.

Um das Infektionsrisiko zu verringern, hat die Fährgesellschaft Seatruck Ferries den Transport von LKW-Fahrern oder anderen Passagieren auf ihren Schiffen in der Irischen See vorübergehend eingestellt. Der begleitete Straßentransport (komplette LKW-Kombinationen mit Fahrer) wird dann bis auf weiteres eingestellt, aber das Unternehmen wird weiterhin unbegleitete Sattelanhänger, Container und Wechselbehälter befördern.
Am 27. März kündigte die nationale Verkehrsbehörde überarbeitete Fahrpläne für Dublin Bus, Go-Ahead Ireland und Bus Éireann an, die am 1. April in Kraft treten. Nach den neuen Fahrplänen wird Dublin Bus und Bus Éireann werden zu etwa 80% des normalen Niveaus verkehren, während Go-Ahead Ireland bei etwa 94% der normalen Werte verlaufen. Die Maßnahmen gelten bis auf weiteres.

Maßnahmen zur Erleichterung
Am 15. April beschloss das irische Verkehrsministerium, die Regeln für die Lenk- und Ruhezeiten für weitere 6 Wochen zu lockern. Die Ausnahmen gelten vom 17. April bis zum 31. Mai für alle Transportaktivitäten innerhalb der Republik Irland und lauten wie folgt:Artikel 6.3: Die vierzehntägige Lenkzeitbegrenzung wird von 90 auf 112 Stunden ausgedehnt.

  • Artikel 8.4: Die Höchstzahl von drei reduzierten täglichen Ruhezeiten zwischen zwei beliebigen wöchentlichen Ruhezeiten wird von drei auf fünf erhöht; wenn ein Fahrer die Höchstzahl von fünf in den ersten fünf Tagen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit erreicht und dann am sechsten aufeinanderfolgenden Tag weiterfährt, darf sein Tagesprotokoll am sechsten Tag dreizehn Stunden nicht überschreiten.
  • Artikel 8.6: Die geltenden Regeln für die wöchentliche Ruhezeit gelten weiterhin, aber es wird kein Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit verlangt. In zwei aufeinanderfolgenden Wochen müssen die Fahrer weiterhin mindestens entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einlegen, wobei sicherzustellen ist, dass die wöchentliche Ruhezeit spätestens sechs 24-Stunden-Zeiträume nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt.
  • Artikel 8.8: Möglichkeit für den Fahrer, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu nehmen, sofern dieses über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und das Fahrzeug steht.

Am 20. März lockerte die irische Regierung die nationalen Anforderungen für alle Fahrer über 70 Jahre, die keine identifizierte oder spezifische Krankheit haben: Sie müssen bis zum 31.Juli 2020 keinen medizinischen Bericht vorlegen

Am 26. März wurde beschlossen, die Gültigkeit der während der Krise auslaufenden CPC-Karten für Fahrer für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten bis zum 26. September 2020 zu verlängern.

Am 28. März setzte die Straßenverkehrssicherheitsbehörde die Frist der Verkehrstauglichkeitsprüfungen für Fahrzeuge und Anhänger der Klassen M2, M3 aus, N1, N2 und N3 aus. Die Maßnahme gilt bis auf weiteres.

Am 20. April kündigte der Minister für Verkehr, Tourismus und Sport Einzelheiten zu den gesetzgeberischen Schritten an, die er im Rahmen der notwendigen Schließung einer Reihe von Diensten der Straßenverkehrssicherheitsbehörde National Car Test (NCT). Die Schließungen wurden als Folge der anhaltenden Covid-19-Situation unternommen.
Im Rahmen der neuen Maßnahmen sind in Bezug auf Fahrzeugtests die folgenden Maßnahmen in Kraft getreten:

  • Für NCT-Fahrzeuge mit einer Prüfung, die am oder nach dem 28. März 2020 fällig war oder sein wird, wird dieses Prüfdatum um 4 Monate verlängert.
  • Straßentauglichkeitsprüfungen für Nutzfahrzeuge - bei Fahrzeugen mit einer Prüfung, die am oder nach dem 28. März fällig war oder sein wird, wird dieses Prüfdatum um 3 Monate verlängert

Der Minister hat auch die folgenden Schritte in Bezug auf den Führerschein unternommen:

  • Für Führerscheine, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 einschließlich abläuft, wurde das Ablaufdatum um 4 Monate verlängert.
  • Die Gültigkeitsdauer von zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 einschließlich auslaufenden Lernführerscheine wurde um 4 Monate verlängert.
  • Die Gültigkeitsdauer von Zertifikaten für die theoretische Führerscheinprüfung, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 einschließlich abläuft, wurde um 4 Monate verlängert.
  • Für Befähigungsnachweise zur Beantragung eines ersten vollständigen Führerscheins, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 ablaufen, sind 4 Monate länger gültig.
  • Die Bescheinigungen der Grundausbildung für Motorradschüler, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 ablaufen, wurden um 4 Monate verlängert.

Darüber hinaus (und im Einklang mit den bisherigen Regelungen für NCT-Bescheinigungen in Bezug auf Privatfahrzeuge) wird es nicht mehr notwendig sein, eine aktuelle Straßentauglichkeitsbescheinigung (Certificate of Roadworthiness, CRW) zu besitzen, um ein Nutzfahrzeug zu besteuern. Unternehmen können die Kfz-Steuer für ein Nutzfahrzeug ab dem 21. April erneuern, ohne ein CRW vorzulegen.
Quellen: IRHA und ITF

Italien

Aktualisiert am 27.07.2020

Wie bereits in den diversen "Corona­Infos Italien" zu "Fahrverboten in Deutschland und angrenzenden Ländern" veröffentlicht, gilt in Italien wegen der Corona­Pandemie nach wie vor und "bis auf Weiteres" eine Ausnahme von den Fahrverbote für Fahrzeuge über 7,5 t zGG im internationalen Güterverkehr. Auf mehrfache Nachfrage haben wir eine Klarstellung der von der Ausnahme betroffenen Tage erwirkt. Im aktuell gütigen Erlass Nr. 244 vom 12. Juni 2020 werden die Fahrverbote für den internationalen Güterverkehr an allen Tagen aufgehoben, die im Fahrverbotserlass Nr. 578 vom 12.12.2019 für das Jahr 2019 genannt sind. Damit gilt die Aufhebung nicht nur für die Sonn­ und Feiertagsfahrverbote, sondern auch für die sogenannten "Tage mit hohem Verkehrsaufkommen".

Aktualisiert am 13.07.2020

Am 17. Mai veröffentlichte der italienische Premierminister aktualisierte Vorschriften, die ab 18. Mai gelten. Das DPCM vom 17. Mai ersetzt das DPCM vom 26. April:

Die Mitglieder werden daran erinnert, dass die folgenden Bestimmungen nicht mehr gelten:

  • Verpflichtung einer Eigenerklärung
  • Verpflichtung, die lokalen Gesundheitsbehörden nach der Einreise zu benachrichtigen
  • Höchstaufenthaltsdauer von 72 Stunden bei Transporten, die in Italien enden
  • Höchstaufenthaltsdauer von 72 Stunden bei Transporten im Transit durch Italien.

Am 10. Juli hat die italienische Regierung ein Einreiseverbot für Personen erlassen, die nach oder durch Italien reisen und in den letzten 14 Tagen in den folgenden Ländern waren bzw. durch diese Länder gereist sind: Armenien, Bahrein, Bangladesch, Brasilien, Bosnien-Herzegowina Chile, Kuweit, Nord-Mazedonien, Moldawien, Oman, Panama, Peru, Dominikanische Republik. Direkte und indirekte Flugverbindungen von und nach diesen Ländern werden ausgesetzt.

Maßnahmen zur Erleichterung

Nach der Veröffentlichung von Reg. (EU) 2020/698 und DL n. 18/2020 sollten Unternehmen die folgenden Bestimmungen beachten: Fahrerqualifizierungsausweis: Karten, die vor dem 31. Januar 2020 abgelaufen sind, können nicht in den Genuss der 7-Monats-Verlängerung kommen. Ausweise, die zwischen dem 31. Januar und dem 29. März 2020 abgelaufen sind, sind bis zum 29. Oktober 2020 gültig. Die Vergünstigung gilt nur im Inland. Auf EU-Ebene sind die Karten nur noch 7 Monate nach ihrem Ablaufdatum gültig. Karten, die nach dem 29. März ablaufen, sind sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene noch 7 Monate nach ihrem Ablaufdatum gültig.

Führerscheine: Führerscheine, die vor dem 31. Januar 2020 abgelaufen sind, können nicht in den Genuss der 7-Monats-Verlängerung kommen, sondern nur in den Genuss der in DL 18/2020 festgelegten Bestimmungen (Art. 104 c.1). Führerscheine, die zwischen dem 1. Februar und dem 31. August 2020 abgelaufen sind, bleiben sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene noch sieben Monate nach ihrem Ablaufdatum gültig.

Fahrtenschreiber: Die zweijährige Inspektion, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März und dem 31. August 2020 abläuft, kann innerhalb von 6 Monaten nach ihrem Ablaufdatum durchgeführt werden. Die Verlängerung ist sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene gültig.

Fahrerkarte: Im Falle eines Antrags auf Erneuerung der Fahrerkarte oder im Falle eines Antrags auf Ersatz einer beschädigten Karte muss die Ausstellung der neuen Karte innerhalb von 2 Monaten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August erfolgen.

Kontrollen der Fahrzeuge: Inspektionen, deren Gültigkeit zwischen dem 1. Februar und dem 31. August abläuft, können bis zu 7 Monate nach ihrem Ablaufdatum durchgeführt werden. Inspektionen, deren Gültigkeit vor dem 29. Februar abgelaufen ist, können bis zum 31. Oktober 2020 durchgeführt werden; dies gilt nur auf nationaler Ebene.

Gemeinschaftslizenzen: Bei Lizenzen, deren Gültigkeit zwischen dem 2. März und dem 31. August 2020 abläuft, kann ihre Gültigkeit um weitere 6 Monate verlängert werden; dies gilt auch für ihre beglaubigten Kopien.

Am 31. März hat das italienische Verkehrsministerium die befristete Genehmigung für die Nutzung von Genehmigungen für die rollende Landstraße verlängert, die normalerweise von Nicht-EU-Unternehmen für die Einreise nach Italien auf der Schiene genutzt werden; diese Genehmigungen sind vorübergehend auch für die Einreise nach Italien auf der Straße gültig. Die Verlängerung gilt bis auf weiteres.

Am 21. Mai hat der italienische Minister für Verkehr und Infrastruktur einen Erlass unterschrieben, der das inländische Fahrverbot für Lkw über 7,5 t an folgenden Tagen aufhebt: 24. Mai, 31. Mai und 2. Juni. Sonn- und Feiertagsfahrverbote für Fahrzeuge im internationalen Verkehr in Italien werden bis auf weiteres aufgehoben.

Inländische Sonntagsfahrverbote für Lastkraftwagen mit einem Gewicht von mehr als 7.5 Tonnen sind an den folgenden Tagen aufgehoben: 10. Mai und 17. Mai. Sonn- und Feiertagsverkehrsverbote für Fahrzeuge, die in Italien internationale Transporte durchführen, wurden ebenfalls bis auf weiteres aufgehoben.

Am 21. April haben ANAS und ASPI bestätigt, dass die in Art. 130 c.2 des Dekrets 18/2020 erwähnten Verlängerungen auch auf die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Schwertransporte anwendbar sind. Genehmigungen, die zwischen dem 31. Januar und dem 15. April ablaufen, können bis zum 15. Juni verlängert werden.

Am 25. Juni beschlossen SFTRF und SITAG, die Regeln für die Zufahrt zum Fréjus-Straßentunnel für Lkw über 3,5 t der Klassen EURO 3 und Euro 4 zu ändern. Zunächst wurde entschieden, diesen Fahrzeuge die Benutzung des Tunnels ab dem 1. Juli 2020 zu verbieten. Aufgrund der derzeitigen Covid-19-Pandemie gibt es nun eine Ausnahme von dieser Regel. 

In der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 2020 dürfen Lkw über 3,5 t der Klasse Euro 3 und Euro 4 weiterhin durch den Fréjus-Straßentunnel durchfahren, vorausgesetzt, dass die Fahrzeughalter bereits umweltfreundlichere Ersatzfahrzeuge (Euro 5 oder Euro 6) bestellt haben. Eine entsprechende Erklärung muss ausgefüllt werden (auf Italienisch, Französisch oder Englisch). 

Quellen: Italienische Regierung, italienisches Verkehrsministerium, Innenministerium, Region Sardinien, FIAP und CONFETRA

Luxemburg
Aktualisiert am 18/04/20

Einschränkungen
Der Notstand wurde für 3 Monate ausgerufen, kann aber früher aufgehoben werden. Es gibt keine Einschränkungen für den Warentransport in Luxemburg, aber es kann zu kurzen Wartezeiten an den Grenzen kommen.
Das Mobilitätsministerium hat neue Maßnahmen für den Omnibusverkehr in Luxemburg festgelegt. Die Maßnahmen gelten sofort und bis auf weiteres und sehen Folgendes vor:

  • Die Vordertür von mehrtürigen Fahrzeugen kann von den Fahrgästen nicht mehr benutzt werden.
  • Die erste Reihe der Passagiersitze sollte unbesetzt bleiben. Der Fahrer wird gebeten, ein Absperrband oder ähnliches aufzustellen
  • Der Fahrer verkauft keine Fahrkarten mehr (RegioZone)
  • Die Abstandsregeln müssen auf dem Fahrzeug angebracht sein

Die folgenden Maßnahmen gelten bis auf weiteres:

  • Verringerung der Häufigkeit des nationalen Buslinienverkehrs
  • Aussetzung des internationalen Busverkehrs mit Ausnahme des Repatriierungstransports

Der öffentliche Personenverkehr ist sonntags bis zum 4. Mai ausgesetzt.
Maßnahmen zur Erleichterung
Am 16. April hat der luxemburgische Mobilitätsminister eine neue Lockerung der Regeln für Lenk- und Ruhezeiten unterzeichnet.
Die neuen Regeln gelten vom 18. April bis einschließlich 31. Mai und lauten wie folgt:

  • Artikel 6.1: Ausdehnung der maximalen täglichen Lenkzeit von 9 Stunden auf 11 Stunden, höchstens dreimal pro Woche
  • Artikel 6.3: Ausdehnung der vierzehntägigen Lenkzeit von 90 Stunden auf 96 Stunden
  • Artikel 8.6: Verschiebung einer wöchentlichen Ruhezeit von sechs auf sieben 24-Stunden-Zeiträume mit der Verpflichtung zum Ausgleich in der folgenden Woche
  • Artikel 8.8: Möglichkeit für den Fahrer, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu nehmen, sofern dieses über geeignete Schlafmöglichkeiten verfügt, für jeden Fahrer und bei stehendem Fahrzeug.

Am 8. April verlängerte die Regierung die Gültigkeit der während der Krise auslaufenden Berufsqualifikationsnachweise um weitere sechs Monate.
Die Gültigkeit einer Reihe von ADR-Zertifikaten wird über verschiedene Zeiträume verlängert. Die vollständige Liste kann hier eingesehen werden.
Quelle: CLC und ITF

Malta
Aktualisiert am 05.05.2020

Einschränkungen
Der Personenverkehr im See- und Luftverkehr ist bis auf weiteres verboten;
Derzeit gibt es weder für den See- noch für den Luftfrachtverkehr zwischen Malta und dem Kontinent Beschränkungen.
Die Transportunternehmen werden dringend aufgefordert, unbegleitete Lastwagen und Güter auf RoRo-Schiffen zu schicken und ein Fahrerteam sowohl in Malta als auch auf dem Kontinent zu behalten. In Fällen, in denen dies nicht möglich ist, dürfen maximal 2 Fahrer pro Lastwagen von Bord gehen, wobei diese jedoch unter Quarantäne gestellt werden können.

Maßnahmen zur Erleichterung
Nach Angaben der Europäischen Kommission gewährte Malta Lockerungen bei den Lenk- und Ruhezeiten. Die Lockerungen gelten bis zum 31. Mai für alle Fahrer, die im nationalen und internationalen Güterverkehr innerhalb des Landes tätig sind. Von der EU-Verordnung 561/2006 abweichende Bestimmungen:

  • Art. 6(1): Ersetzung der Tageshöchstlenkzeit von 9 Stunden durch eine von 11 Stunden;
  • Art. 6(2): Ersetzung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 56 Stunden durch eine von 58 Stunden;
  • Art. 7: Ersetzung der Mindestanforderungen an die täglichen Pausen durch die Einführung einer Pause von 45 Minuten nach 5,5 Stunden
  • Art. 8(2): Verringerung der täglichen Ruhezeit von 11 auf 9 Stunden.

Quelle: ITF

Niederlande
Aktualisiert am 4.6.2020

Einschränkungen
Gegenwärtig gelten in den Niederlanden relativ lockere Regelungen für das Coronavirus (COVID-19). Die meisten Menschen arbeiten von zu Hause aus. Die Regierung strebt an, die Zahl der Infizierten gleichzeitig unter Kontrolle zu haben. Die Geschäfte bleiben geöffnet, obwohl einige Kaufhäuser individuell beschlossen haben, zu schließen.

Um ein effizientes Be- und Entladeverfahren auf dem Gelände der Spediteure zu ermöglichen, wird empfohlen, dass die Fahrer persönliches Schutzmaterial wie Masken und Handschuhe mitnehmen.

Die Verbände stehen mit der Regierung in Verbindung, um Restaurants und andere Einrichtungen für die Fahrer zu sichern. Das Ministerium empfiehlt den Fahrern, ihre Mahlzeiten an Tankstellen einzunehmen. Alle anderen Restaurants bleiben mindestens bis zum 6. April geschlossen.

Im niederländischen Parlament wird derzeit eine Debatte geführt, und es ist möglich, dass die Maßnahmen in den kommenden Tagen strenger werden.

Das TLN hat mit einer Reihe anderer Logistikverbände in den Niederlanden kurzes und einfaches Flugblatt für alle Akteure der Logistikkette und andere Dienstleister ausgearbeitet, die an den Respekt und den Schutz von Berufskraftfahrern bei der Ausübung ihrer Arbeit appelliert. Es ist nur auf Niederländisch und finden Sie hier.

Die niederländische Regierung unterhält auch einen FAQ zu Reisebeschränkungen in den Niederlanden: hier.

Maßnahmen zur Erleichterung

Am 3. Juni kündigte die niederländische Infrastrukturbehörde die Schaffung eines neuen kostenlosen Parkplatzes an, um die Staus an der Grenze zu Deutschland während des Fronleichnamstages zu verringern. Der Parkplatz wird ab dem 10. Juni von 22.00 Uhr bis zum 11. Juni um 22.00 Uhr geöffnet sein. Der Parkplatz hat 200 Stellplätze, und die Behörden bitten die Autofahrer, diese so oft wie möglich zu nutzen, um Engpässe an diesem Festtag zu vermeiden. Die Adresse des Parkplatzes lautet: Marketing 19 a, 6921 RE Duiven, Niederlande. GPS 51.962767 - 06.028641.

Quellen: Evofenedex und TLN

Norwegen
Aktualisiert am 22.06.2020

Einschränkungen

Am 19. Juni wurde die obligatorische Quarantäne in Norwegen von 14 auf 10 Tage reduziert. Diese Reduzierung gilt für Personen, die aus beruflichen Gründen reisen, sowie für Touristen, die aus den folgenden Ländern kommen: Finnland (einschließlich Åland), Dänemark, Island, Grönland, die Färöer-Inseln und Svalbard. Aufgrund der Situation in Schweden müssen Reisende aus Schweden (mit Ausnahme von Gotland) immer noch 10 Tage unter Quarantäne gestellt werden. Für arbeitsbedingte Reisen aus Ländern außerhalb der nordischen Länder gilt eine 10-tägige Quarantäne bei der Einreise. Personen, deren Arbeit zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens kritischer sozialer Funktionen oder zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung (einschließlich Fahrer im Güter- und Personentransport) unbedingt erforderlich ist, sind von dieser Regelung ausgenommen.

Fahrer sind von der Quarantäne befreit, wenn sie zwischen ihrem Wohnort und ihrem Arbeitsort und während der Zeit ihrer Beschäftigung unterwegs sind. Während ihrer Freizeit ist die Quarantäne obligatorisch.

Weitere Informationen finden Sie hier.

In dem Bemühen, die Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) einzudämmen, werden die norwegischen Grenzkontrollmaßnahmen nach dem 15. Mai um 90 Tage verlängert. Die derzeit geltenden Maßnahmen umfassen die Entsendung von Polizei- und Militärangehörigen an Grenzstationen, um Personen beim Grenzübertritt zu kontrollieren. Es ist wichtig, dass Lkw-Fahrer ihren Reisepass und Führerschein beim Grenzübertritt griffbereit haben.

Maßnahmen zur Erleichterung
An den Grenzübergängen zwischen Norwegen und den Nachbarländern werden die folgenden Kontrollen und die Prioritätensetzung für Waren durchgeführt:

  • Der Warentransport von und nach Norwegen ist in keiner Weise eingeschränkt.
  • An den norwegischen Grenzübergängen gibt es keine zusätzlichen Warteschlangen.
  • Zusätzlich zu den üblichen Zollverfahren wurde die Grenzkontrolle durch Vertreter der Polizei und der Armee verstärkt. Ihre Hauptaufgabe ist die Überprüfung der Identität der Fahrer (Pass, Führerschein usw.).
  • Priorisierung von Waren: Unternehmen, die früher mit der Zolldirektion Vereinbarungen getroffen haben, hatten einige Vorteile im Zusammenhang mit den Zollverfahren, die jedoch derzeit nicht gelten. Es gibt ein Expresszollverfahren, allerdings nur an einer Grenzstation. Im Allgemeinen gab es keine neuen Änderungen der Prioritäten beim Grenzübergang.
  • Normalerweise sind die Grenzübergänge für Lastwagen an der norwegisch-schwedischen und norwegisch-finnischen Grenze im Vergleich zu den meisten anderen Ländern schnell und effizient. Seit dem Ausbruch des Covid-19-Virus hat sich das nicht wesentlich geändert.
  • Eine Ausnahme ist die norwegisch-russische Grenze, die derzeit geschlossen ist.
  • Norwegische Quarantänebestimmungen: Diese haben sich nicht geändert - jeder, der in das Land einreist, muss 2 Wochen lang unter Quarantäne gestellt werden, mit Ausnahme von Lkw-Fahrern, die mit dem Auto kommen, und von Lkw-Fahrern, die zur Arbeit kommen. Lkw-Fahrer können arbeiten, müssen aber die Quarantänebestimmungen befolgen, wenn sie nicht arbeiten (zusätzlich zu allen anderen Maßnahmen zur Verhinderung von Infektionen).

Am 15. April wurden in Norwegen die Regeln für Lenk- und Ruhezeiten gelockert. Die Lockerungen gelten nur für den Güterverkehr bis zum 31. Mai und lauten wie folgt

  • Die tägliche Lenkzeit wird von 9 Stunden auf 11 Stunden verlängert.
  • Die wöchentliche Höchstlenkzeit wird von 56 Stunden auf 58 Stunden ausgedehnt.
  • Die maximale vierzehntägige Lenkzeit wird von 90 Stunden auf 96 Stunden ausgedehnt.
  • Die tägliche Ruhezeit wird von 11 Stunden auf 9 Stunden reduziert.
  • Auf eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden muss eine wöchentliche Ruhezeit von 45 Stunden folgen, was bedeutet, dass alle zwei Wochen eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit erlaubt ist. Die reduzierte wöchentliche Ruhezeit muss nicht ausgeglichen werden.

Quelle: NLF und EU (DG Move)

Österreich

Aktualisiert am 27.07.2020

Die österreichische "Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit der Eindämmung von SARS­CoV­2" wurde mit Wirkung ab 27. Juli 2020 angepasst, um den wieder ansteigenden Neuinfektionszahlen in Österreich Rechnung zu tragen. Die neuen Bestimmungen sollen bis einschließlich 30. September 2020 Gültigkeit haben.
Unabhängig von den komplexen Fallunterscheidungen des neuen Verordnungstextes (je nach Staatsbürgerschaft der einreisenden Person, Land, von dem aus die Einreise erfolgt und Aufenthalt während der letzten 10 Tage vor Einreise...) bleibt die Einreise nach Österreich Personen unabhängig von deren Staatsbürgerschaft, Herkunft oder Aufenthalt in den letzten 10 Tagen ohne Einschränkung möglich, wenn diese "zur Aufrechterhaltung des Güter­ sowie Personenverkehrs" erfolgt. Von Fahrern im internationalen Güterverkehr wird demgemäß weder ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand mit negativem SARS­CoV2­Status verlangt noch wird ihnen Quarantäne auferlegt.

Aktualisiert am 29.06.2020

Seit dem 15. Juni hat Österreich die Vorschriften gelockert. Masken müssen jetzt nur noch im öffentlichen Personenverkehr sowie im Gesundheitsbereich getragen werden, d.h. in Apotheken, Krankenhäusern etc.

Beschränkungen an Grenzen

Einreise nach Österreich (allgemeine Vorschriften):

Seit dem 16. Juni gilt Folgendes: Personen, die aus dem Schengengebiet oder aus den europäischen Nicht-Schengen-Staaten (Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikan, Vereinigtes Königreich und Zypern) nach Österreich einreisen, müssen eine medizinische Bescheinigung in deutscher oder englischer Sprache vorlegen, die einen negativen COVID-PCR-Status bestätigt. Die Bescheinigung darf bei der Einreise nicht älter als 4 Tage sein. Alternativ muss eine 14-tägige selbstüberwachte Quarantäne zu Hause oder eine Quarantäne in einer angemessenen Unterkunft eingehalten werden.

Die gesamte Vorschrift ist nicht auf Personen anwendbar, die aus einem der 32 europäischen Länder in Anhang A nach Österreich einreisen und außerdem ihren Wohnsitz oder üblichen Aufenthalt in Österreich oder in einem dieser Staaten haben.

Einreise nach Österreich von außerhalb des Schengen-Gebiets

Nach Österreich einreisende Personen müssen eine medizinische Bescheinigung in deutscher oder englischer Sprache vorlegen, die einen negativen COVID-PCR-Status bestätigt (Bescheinigung darf nicht älter als 4 Tage sein) oder eine 14-tägige selbstüberwachte Quarantäne zu Hause oder eine Quarantäne in einer angemessenen Unterkunft durchführen. (Wenn die Quarantäne abgelehnt wird, wird die Einreise verweigert). Während der Quarantäne besteht die Möglichkeit zu freien Tests. Die Quarantäne darf nur unterbrochen werden, wenn ein sofortiges Verlassen Österreichs sichergestellt ist. Diese Vorschriften finden Anwendung auf: Österreichische Staatsbürger, Staatsbürger der EU und des EWR, Schweizer Staatsbürger und deren im selben Haushalt lebende Familienangehörige, Inhaber eines österreichischen D-Visums oder eines Lichtbildausweises in Übereinstimmung mit § 95 FPG (Lichtbildausweis für Inhaber von Privilegien und Immunitäten in Österreich) oder Personen mit Aufenthaltsrecht oder Dokumentation des Aufenthaltsrechts in Übereinstimmung mit dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder dem österreichischen Asylgesetz, das sie zum Aufenthalt in Österreich autorisiert.

Folgende Gruppen von Drittstaatenangehörigen dürfen in das Land von überallher einreisen (unabhängig davon, ob sie aus dem Schengengebiet oder aus Andorra, Bulgarien, Irland, Kroatien, Monaco, Rumänien, San Marino, Vatikanstadt, dem Vereinigten Königreich oder Zypern kommen):

  • Mitglieder der Belegschaft diplomatischer Missionen und deren im selben Haushalt lebende Familienangehörige
  • Mitarbeiter internationaler Organisationen und deren im selben Haushalt lebende Familienangehörige
  • Mitarbeiter humanitärer Hilfe
  • Pflege- und Gesundheitspersonal
  • Saisonarbeitskräfte im Bereich der Land- und Forstwirtschaft und des Tourismus
  • Reisende im Transit
  • Fahrer bei der Durchführung von Güterbeförderungen

Ausnahmen von den Vorschriften zu Tests und Quarantäne
Bei der Einreise sind Personen von Tests oder Quarantänemaßnahmen ausgenommen, wenn sie eines des Folgenden durchführen:

  • Güterbeförderungen
  • Gewerblichen Transport
  • Rückführungsreisen oder –flüge
  • Transferreisen oder -flüge

Fahrverbote

Mit Wirkung vom 18. Mai finden Wochenend- und Feiertagsfahrverbote für Lkws über 7, 5 t und Lkws mit Anhängern wieder Anwendung. Bis heute hat AISÖ keine Informationen über einen Sommerfahrverbotskalender erhalten. Abhängig vom Verhalten der Nachbarländer ist es möglich, dass im besten Fall ein sehr kurzer Kalender veröffentlicht wird.

Beschränkungen an Grenzen

Österreich – Italien:
Seit dem 16. Juni hat Österreich die Grenzen mit Italien geöffnet. Alle Grenzübergänge zwischen Österreich und Italien sind wieder geöffnet. Ab diesem Datum wird weder ein negativer SARS-CoV-2-Test noch eine Quarantäne verlangt. Sporadische Grenzkontrollen werden weiterhin durchgeführt.

Österreich – Deutschland
Aus Deutschland ist die Einreise nach Österreich seit dem 4. Juni möglich, ohne die Verpflichtung, eine medizinische Bescheinigung zu besitzen oder sich zu Hause in Quarantäne zu begeben. Es werden keine systematischen Grenzkontrollen mehr durchgeführt.

Österreich – Schweiz 
Seit dem 4. Juni wurde die vollständige Reisefreiheit zwischen Österreich und der Schweiz wiederhergestellt

Österreich – Ungarn
Seit dem 5. Juni gibt es keine Grenzkontrollen mehr. Das Überschreiten der Grenze zwischen Österreich (AT) und Ungarn (HU) ist jedoch nur an diesen offiziellen Grenzübergängen erlaubt: Klingenbach, Deutschkreuz, Nickelsdorf und Heiligenkreuz. Gewerblicher Verkehr zwischen AT und HU unterliegt keinen Beschränkungen mehr.

Österreich – Slowenien
Alle Grenzübergänge zwischen Österreich und Slowenien sind wieder geöffnet, dürfen aber nur von slowenischen und österreichischen Staatsbürgern genutzt werden. Alle anderen Staatsbürger können nur folgende Grenzübergänge benutzen: Karawankentunnel, Loibltunnel und Spielberg Autobahn sowie Spielberg Bahnhof (letzerer ist nur für Zugverkehre von Bedeutung).

Die Vorschriften sind nicht anwendbar auf Gütertransporte. Die Frachttransporte über alle offenen Grenzübergänge mit der Republik Slowenien verlaufen störungsfrei, solange die notwendigen Dokumente (Bestell- und Lieferdokumente, Lieferscheinpapiere, Pass oder Personalausweis des Fahrers und Nachweis der Beschäftigung) vorliegen.

Österreich – Slowakei
Die Grenzen sind offen und die Reisefreiheit zwischen Österreich und der Slowakei ist wiederhergestellt. Seit dem 4. Juni können Personen wieder frei von der Slowakei nach Österreich einreisen.

Österreich – Tschechien
Alle Grenzübergänge zwischen Österreich und der Tschechischen Republik sind geöffnet.

Erleichterungen
Mit Wirkung vom 18. Mai wurde das Wochenend- und Feiertagsfahrverbot für Lastkraftwagen über 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern wieder in Kraft gesetzt.

Quelle: AISÖ

Polen
Aktualisiert am 29.06.2020

Einschränkungen

Am 13. Juni um 00:00 Uhr wurden die Kontrollen an den Binnengrenzen in Polen aufgehoben und alle Grenzübergänge geöffnet. Die Aufhebung bedeutet auch die Aufhebung der sanitären Kontrollen und der Quarantänebestimmungen. Die Kontrollen an den Grenzen zu Russland, Weißrussland und der Ukraine werden aufrechterhalten. Ausländischen Staatsbürgern ist die Einreise nach Polen nach wie vor untersagt, aber die folgenden Kategorien sind von dieser Bestimmung ausgenommen:

  • polnische Staatsbürger
  • Ausländer, die Ehepartner oder Kinder polnischer Staatsbürger sind oder unter deren ständiger Obhut bleiben
  • Ausländer, die eine polnische Karte besitzen
  • Leiter von diplomatischen Vertretungen und Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Personals der Mission, d.h. Personen mit diplomatischem Rang und deren Familienangehörige
  • Ausländer, die das Recht auf ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt in Polen haben
  • Ausländer, die das Recht haben, in Polen zu arbeiten, d.h. Ausländer, die berechtigt sind, unter den gleichen Bedingungen wie polnische Staatsbürger zu arbeiten, die eine Arbeitserlaubnis, eine Bescheinigung über die Eintragung in das Register für Saisonarbeit, eine Erklärung über die Beauftragung eines Ausländers mit der Arbeit auf dem Gebiet der Republik Polen haben, die:
    • eine Arbeit in Polen verrichten 
    • oder Dokumente vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die Aufnahme der Arbeit unmittelbar nach dem Grenzübertritt beginnen wird
  • Ausländer, die Beförderungen von Personen oder Waren im Transit durch Polen durchführen, sofern der Transit Teil ihrer beruflichen Tätigkeit ist
  • Fahrer, die Straßentransporte im Rahmen des internationalen Straßentransports oder des internationalen kombinierten Verkehrs durchführen und mit anderen Verkehrsmitteln als dem für den Straßentransport eingesetzten Fahrzeug durch Polen fahren, um (a) ihre Ruhezeit auf dem Gebiet des Aufenthaltslandes einzulegen oder (b) nach der Einlegung der genannten Ruhezeit und nach einer Unterbrechung der Arbeit unter den im Gesetz über die Arbeitszeit der Fahrer festgelegten Bedingungen
  • Schüler und Studenten, die in Polen studieren
  • Bürger und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) - Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie deren Ehepartner und Kinder, die durch Polen reisen, um ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zu erreichen

Die aktualisierten Wartezeiten an den Grenzen finden Sie hier: www.granica.gov.pl

Maßnahmen, die Fahrer betreffen: Gesundheitskontrollen und Quarantäne

An den Grenzübergangsstellen finden weiterhin Gesundheitskontrollen statt. Fahrer mit einer Temperatur von mehr als 38 Grad werden automatisch einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und können nicht mehr weiterfahren. Die aktualisierten Wartezeiten an der Grenze finden Sie hier: https://granica.gov.pl/

Der Minister für Inneres und Verwaltung hat die Dauer der Grenzkontrollen an der Binnengrenze zu Deutschland, Litauen, Tschechien und der Slowakei bis zum 03 Mai verlängert. Auch die derzeitigen Beschränkungen für die Einreise von Ausländern nach Polen werden beibehalten.

Am 24. März änderten die polnischen Behörden mit sofortiger Wirkung die Vorschriften über die obligatorische Quarantäne: Fahrer, die im internationalen Straßentransport mit Fahrzeugen unter 3,5 Tonnen eingesetzt werden, unterliegen nicht mehr der Quarantäne.

Ab dem 23. April sind in Polen tätige Fahrer verpflichtet, Gesichtsmasken zu tragen, wenn sie ihre Kabine verlassen. Falls sich zwei Personen in der Kabine befinden, müssen beide auch während der Fahrt eine Gesichtsmaske tragen.

Maßnahmen zur Erleichterung

Am 30. Mai hob Polen das Transitverbot für Lkw-Fahrer auf, die internationale Transporte durchführen und das polnische Hoheitsgebiet mit anderen Transportmitteln durchqueren, um ihren Ruheort zu erreichen oder von dort zurückzukehren. Jetzt müssen diese Fahrer, sobald sie an der polnischen Grenze ankommen, eine entsprechende Bescheinigung oder eine Kopie des Arbeitsvertrags, einen Führerschein (oder einen Führerschein mit Code 95) und den Fahrerqualifizierungsnachweis oder die Fahrerbescheinigung vorlegen.

Quelle: ZMPD und DSLV

Portugal
Aktualisiert am 16.06.2020

Einschränkungen

Am 12. Juni verlängerte die portugiesische Regierung die Beschränkungen bis zum 30. Juni um 23.59 Uhr.

Soziale Distanzierungsmaßnahmen bleiben obligatorisch, und in öffentlichen Bereichen und/oder wenn eine soziale Distanzierung nicht möglich ist, sollten Gesichtsmasken getragen werden. Die Grenzen bleiben bis zu diesem Datum geschlossen.  

Der internationale Güterverkehr, Grenzgänger und Einsatzfahrzeuge sind von dieser Maßnahme ausgenommen, müssen jedoch eine der folgenden Grenzübergangsstellen passieren: Quintanilha, Tui, Vilar Formoso, Elvas, Castro Marim, Vila Verde de Raia (Chaves), Monfortinho (Castelo Branco), Marvão (Portalegre) und Vila Verde de Ficalho (Beja). Die Behörden haben beschlossen, zusätzliche Grenzübergänge zu eröffnen, die Melgaço, Lugar do Peso, km 19.800, EN 202; Monção, Avenida da Galiza, km 15.300, EN 101; Miranda do Douro, km 86.990, EN 218 und Vila Nova de Cerveira, km 104.500, EN 13. Diese Grenzübergänge sind werktags von 07:00 bis 19:00 Uhr geöffnet. 

Personen, die die Autobahnen benutzen, können hier den Status und die Aktivität der Tankstellen und Rastplätze überprüfen.

Maßnahmen zur Erleichterung
Am 22. April informierte die portugiesische Regierung über eine vorübergehende Lockerung der Regeln für die Lenk- und Ruhezeiten, die vom 22. April bis zum 31. Mai gilt und sich wie folgt zusammensetzt

  • Art. 6.1: Verlängerung der maximalen täglichen Lenkzeit von 9 Stunden auf 11 Stunden;
  • Art. 8.6: in zwei aufeinander folgenden Wochen muss ein Fahrer mindestens eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einlegen. Diese Verkürzung muss nicht ausgeglichen werden;
  • Art. 8.8: Möglichkeit für den Fahrer, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu nehmen, solange das Fahrzeug stillsteht und für jeden Fahrer geeignete Schlafmöglichkeiten bietet;
  • Die Höchstlenkzeiten von 56 Stunden (Art. 6.2) und 90 Stunden (Art. 6.3) werden eingehalten.

Portugal hat auch eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Führerscheinen und Bescheinigungen für andere Berufsgruppen empfohlen, deren Gültigkeitsdatum nach dem 24. Februar 2020 abläuft. Ihre Gültigkeit wird bis zum 30. Juni 2020 verlängert.

Die Lockerungen der Lenk- und Ruhezeiten sind am 31. Mai abgelaufen. Die Verordnung (EG) 561/2006 ist deshalb ab dem 1. Juni um 00:00 Uhr wieder voll anwendbar.

Quelle: ANTRAM

Schweden
Aktualisiert am 14/04/20

Einschränkungen
Die schwedische Regierung hat Maßnahmen zur sozialen Distanzierung ergriffen, um die Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) zu verhindern. Der Güterverkehr innerhalb, nach und von Schweden wird durch diese Maßnahmen nicht beeinträchtigt.
Maßnahmen zur Erleichterung
Die schwedische Verkehrsbehörde gibt an, dass Schweden eine befristete und begrenzte Lockerung bei der Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Fahrzeugen, die alle Arten von Gütern und Personen befördern, plant .

Diese vorübergehende Lockerung gilt ab dem 15. April 2020 und wird bis zum 31. Mai 2020 gelten. Diese Lockerung wird gemäß Artikel 14 Absatz 2 der EU-Verordnung 561⁄2006 gewährt. Sie gilt für alle Fahrer, unabhängig von ihrer Nationalität, wenn sie auf schwedischem Gebiet tätig sind.

Für die oben genannte Kategorie von Fahrern werden die folgenden Bestimmungen vorübergehend wie folgt gelockert:

  • Artikel 6.1: Ersetzung der täglichen Höchstlenkzeit von 9 Stunden durch eine von 11 Stunden.
  • Artikel 6.2: Ersetzung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 56 Stunden durch eine von 60 Stunden.
  • Artikel 6.3: Ersetzung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 90 Stunden durch eine von 120 Stunden.
  • Keine Abweichung von Artikel 7 der Verordnung 561/2006.
  • Artikel 8.1: Verringerung der regelmäßigen täglichen Ruhezeit von 11 auf 9 Stunden.
  • Artikel 8.6: Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von 45 Stunden auf 24 Stunden.
  • Artikel 8.8: Möglichkeit für den Fahrer, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit kürzer als 45 Stunden im Fahrzeug zu nehmen, solange es geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer hat und das Fahrzeug steht.

Quellen: SA und Stoneridge Electronics

Schweiz
Aktualisiert am 03.07.2020

Einschränkungen

Seit dem 27. Juni sind die öffentlichen Verkehrsmittel in der Schweiz wieder zu den Standardfahrplänen zurückgekehrt, mit der Empfehlung für die Fahrgäste, zu Spitzenzeiten Gesichtsmasken zu tragen.

Am 15. Juni wurden die Grenzen zur EU, Island, Norwegen, Liechtenstein und dem Vereinigten Königreich geöffnet und die Geldbußen für Personen, die zum Einkaufen über die Grenzen gefahren sind, aufgehoben.

Reisen zwischen der Schweiz und einem Land, das nicht zum Schengen-Gebiet gehört, sind noch immer untersagt. Unter der Bedingung, dass mit offiziellen Nachweisdokumenten der Status nachgewiesen werden kann, sind die folgenden Kategorien von dieser Bestimmung ausgenommen: 

  • Schweizer Staatsbürger
  • Inhaber eines Reisedokuments (z.B. Reisepass oder Personalausweis) und 
    • Aufenthaltsgenehmigung, z.B. eine Schweizer Aufenthaltsgenehmigung (L / B / C / Ci Erlaubnis)
    • Grenzüberschreitende Genehmigung (G Erlaubnis; nur für Arbeitszwecke)
    • EDA-Legitimation
    • D-Visum, ausgestellt in der Schweiz 
    • C-Visum, ausgestellt in der Schweiz
    • C-Visum, ausgestellt in der Schweiz nach dem 16. März 2020 in einem gültigen Ausnahmefall
    • C-Visum, ausgestellt in der Schweiz, um mit einem befristeten Vertrag zu arbeiten
  • Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung durch eine kantonale Migrationsbehörde oder eine Einreisebewilligung mit einem Visum, ausgestellt in der Schweiz (ein Arbeitsvertrag ist nicht ausreichend, um die Grenze zu passieren. Personen mit einer Zusicherung einer Aufenthaltsbewilligung dürfen frühestens drei Tage vor dem Datum, an dem die Versicherung gültig wird, einreisen)
  • Inhaber eines Flüchtlingsreisedokuments, ausgestellt in der Schweiz, und gültigem Wohnsitz oder dauerhafter Aufenthaltsgenehmigung oder gültiger F-Erlaubnis.
  • Personen mit Recht auf Reisefreiheit
  • Personen im Transit durch die Schweiz in ein anderes Land, in das sie einreisen dürfen.
  • Personen in einer Situation besonderer Notwendigkeit. Die Grenzbehörden werden über die Notwendigkeit einer solchen Situation entscheiden. 
  • Spezialisten im Gesundheitssektor, die in die Schweiz aus wichtigen arbeitsbezogenen Gründen einreisen müssen und eine Bestätigung, eine Zusicherung der Aufenthaltserlaubnis oder eine Einreiseerlaubnis mit einem in der Schweiz ausgestellten Visum mit sich führen. 

Seit dem 15. Juni sind alle Grenzübergänge wieder geöffnet. Sowohl private als auch gewerbliche Transporte sind erlaubt. Lkw-Fahrer dürfen in, durch und ab der Schweiz fahren, wenn sie einen Frachtbrief haben.

Weiter Informationen finden Sie hier.

Quellen: ASTAG , Eidgenössische Zollverwaltung, Eidgenössisches Justizdepartement und Europäische Kommission

Spanien

Aktualisiert am 23.10.2020

Wie die IRU und der spanische Verband CETM berichten, gelten in etlichen Orten / Regionen Spaniens wegen der steigenden Zahlen an COVID­19­Infektionen jeweils örtliche neue
Beschränkungen. Daraus ergeben sich für die Fahrer von Gütertransportfahrzeugen unterschiedliche Anforderungen / Mitführungspflichten:

1. Navarra (Maßnahmen gültig seit 22. Oktober 2020 bis 4. November 2020) Fahrer benötigen das vom Arbeitgeber ausgefüllte Formular "Modelo de certificado a emitir para los­as trabajadores­as por cuenta ajena" . Das Formular ist nicht nötig, sofern die Region Navarra nur durchfahren wird, der Fahrer muss es jedoch mitführen, sobald er in der Region Navarra außerhalb seines Fahrzeugs unterwegs ist, d.h. auch bei Be­ und Entladevorgängen. Sie finden anliegend das entsprechende Formular sowie eine inoffizielle Übersetzung als Ausfüllhilfe.

2. Zaragoza / Aragon 
Fahrer benötigen das vom Arbeitgeber ausgefüllte Formular "A la Autoridad competente a quien
corresponda". Das Formular ist nicht nötig, sofern die Region Aragon nur durchfahren wird, der
Fahrer muss es jedoch mitführen, sobald er in der Region Aragon / der Stadt Zaragoza außerhalb
seines Fahrzeugs unterwegs ist, d.h. auch bei Be­ und Entladevorgängen. Sie finden anliegend
das entsprechende Formular sowie eine inoffizielle Übersetzung als Ausfüllhilfe.

3. La Rioja (Maßnahmen gültig seit 23. Oktober 2020 bis 7. November 2020) Die Fahrer selbst müssen das Formular "Declaración responsable de desplazamiento en el contexto de limitaciones de la movilidad debido a la crisis sanitaria ocasionada de la COVID­19" ausfüllen.  Das Formular ist nicht nötig, sofern die Region La Rioja nur durchfahren wird, der Fahrer muss es jedoch mitführen, sobald er in der Region La Rioja außerhalb seines Fahrzeugs unterwegs ist, d.h. auch bei Be­ und Entladevorgängen. Sie finden anliegend das entsprechende Formular sowie eine inoffizielle Übersetzung als Ausfüllhilfe. Als Begründung anzukreuzen ist die zweite Option im Formular (Cumplimiento de obligaciones laborales... / Ausübung der Berufstätigkeit ...).

4. Galizien
Die Gesundheitsbehörden verlangen von allen Einreisenden in die Autonome Republik Galizien, die sich in den letzten 14 Tagen vor Einreise in einem COVID­19­Hochrisikogebiet nach
Einstufung gemäß Erlass https://www.xunta.gal/dog/Publicados/excepcional/2020/20201016/2457/AnuncioC3K1­1610203_es.html aufgehalten haben, das Ausfüllen eines Online­Formulars. Eine englische Fassung
finden Sie unter dem Link https://coronavirus.sergas.gal/viaxeiros/?ling=en. Hochrisikogebiete nach Maßgabe des o.g. Erlasses sind im einzelnen:

  • alle afrikanischen Staaten
  • folgende amerikanische Staaten: Argentinien, Aruba, Bahamas, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Paraguay, Venezuela, Haiti, Jamaica, Nicaragua, Dominikanische Republik folgende asiatische Staaten: Bahrein, Bangladesh, Indien, Iran, Irak, Israel, Kasachstan, Kirgistan, Libanon, Oman, Palästina, Philippinen, Afghanistan, Bhutan, Brunei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Mongolei, Myanmar, Nepal, Pakistan, Syrien, Thailand, Jemen, Vietnam
  • folgende europäische Staaten: Aserbeidschan, Andorra, Armenien, Belgien, Frankreich,Niederlande, Vatikan, Island, Kosovo, Moldawien, Montenegro, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich, Gibraltar
  • folgende ozeanische Staaten: Guam, Französisch­ Polynesien sowie die Autonomen Regionen Aragon, Castilla­La Mancha, Castilla y León, Katalonien, Ceuta, Madrid, Melilla, Murcia, Navarra, das Baskenland und La Rioja.

Die Kollgen vom spanischen Verband CETM teilen zudem mit, dass Bars und Restaurants in Katalonien und Navarra geschlossen sind. Sie bemühen sich aktuell darum, dass Restaurants an
Verkehrswegen und in Industriegebieten geöffnet bleiben dürfen, damit die Fahrer sich auch weiterhin versorgen können, wenn sie ihre für die Bevölkerung so dringend nötigen Anlieferungen
vornehmen.

CETM weist ferner explizit darauf hin, dass die o.g. Maßnahmen je nach der weiteren Entwicklung der Pandemie in Spanien auch kurzfristig ausgeweitet, geändert oder aufgehoben werden können.

Aktualisiert am 02.07.2020

Einschränkungen

Mit Beendigung des Ausnahmezustands am 21. Juni 2020 sind in ganz Spanien die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie die Quarantäneverpflichtung bei der Einreise aus dem innereuropäischen Ausland entfallen. 
Am 29. Juni hat die spanische Regierung die Schließung der EU-Außengrenzen bis zum 8. Juli verlängert bzw. bis zum Inkrafttreten der EU-Resolution, was noch vor dem 8. Juli sein kann. Der Güterverkehr bleibt von der Bestimmung ausgenommen. 

Das spanische Verkehrsministerium hat in einer neuen Verordnung TMA/384/2020 Anweisungen für die Verwendung von Masken für verschiedene Verkehrsträger bereitgestellt. Die Anweisungen umfassen Folgendes:

  • beim Straßentransport von Passagieren ist das Tragen einer Maske (sowohl für Fahrer als auch für Passagiere) obligatorisch;
  • beim Straßentransport von Gütern ist das Tragen einer Maske nur bei Doppelbesetzung der Kabine obligatorisch.

Diese neue Regelung tritt am 4. Mai (00.00 Uhr) in Kraft.
Darüber hinaus zielt der Königliche Erlass 463/2020, veröffentlicht am 14. März, darauf ab, den Verkehr auf einigen Nationalstraßen zu verbieten. Diese Regelungen sind im Moment nicht in Kraft. Folgende Fahrzeuge / Dienstleister sind von der Regelung ausgenommen:

  • Fahrzeuge von Pannendiensten und Straßeninstandhaltung
  • Fahrzeuge, die medizinische Güter, Lebensmittel und Treibstoff befördern
  • Fahrzeuge, die Festabfälle sammeln
  • Fahrzeuge, die lebende Tiere oder verderbliche Waren nach ATP befördern

Die Sechsmonatsfrist, während derer der Inhaber eines ausländischen Führerscheins (gültig für Fahrten in Spanien) auf nationalem Gebiet fahren kann, ist ausgesetzt.

Am 30. März veröffentlichte das spanische Verkehrsministerium eine Liste von Touristenunterkünften, die unter anderem für die Aufnahme von Fahrern, die im Personen- und Güterverkehr tätig sind, geöffnet bleiben. Eine interaktive Karte finden Sie hier. Die Regierung hat außerdem eine Webseite mit Informationen zu Restaurants, Tankstellen und Parkplätzen für Lkw-Fahrer veröffentlicht.

Am 31. März veröffentlichte das spanische Ministerium für Industrie, Handel und Tourismus eine Erläuterung zur Anwendung des Königlichen Erlasses 10/2020, der den bezahlten Urlaub für Personen regelt, die in nicht systemrelevanten Bereichen arbeiten. Das Ministerium stellt klar, dass der Status "systemrelevant" für Arten von Arbeitnehmern und nicht für Arten von Gütern gilt, daher gibt es keine Liste von "systemrelevanten Gütern". Der letzte Absatz der Erläuterung stellt klar, dass Personen, die in der Import- oder Exporttätigkeit von Gütern oder Materialien jeglicher Art tätig sind, von der Anwendung des Erlasses ausgenommen sind.
Daher wird der Transportsektor unabhängig von der Art der beförderten Güter als systemrelevant betrachtet.
Der Zwangsurlaub für Personen, die in nicht systemrelevanten Bereichen arbeiten, ist seit einschließlich 9. April in Kraft.

Maßnahmen zur Erleichterung

Mit dem Ende des landesweiten Ausnahmezustands haben die spanischen Behörden beschlossen, die normalen Fahrbeschränkungen für Lastkraftwagen wieder einzuführen. Ab dem 21. Juni, 00:00 Uhr, gelten daher die Fahrbeschränkungen für die folgenden Fahrzeugkategorien uneingeschränkt: Lastkraftwagen Fahrzeuge, die gefährliche Güter transportieren Fahrzeuge, die außergewöhnliche Lasttransporte durchführen.

Die folgenden Vorschriften wurden für die gesamte Dauer des Ausnahmezustands ausgesetzt:

  • Wochenendfahrverbote für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen
  • Wochenend- und Feiertagsfahrverbote für ADR-Fahrzeuge
  • Wochen-, Feiertags- und Wochenendfahrverbote für Schwertransporte
  • alle Fahrverbote für Transportfahrzeuge in Katalonien und dem Baskenland

Folgende Ausnahmeregelungen werden angewendet:

  • Genehmigungen, Erlaubnisse und Fahrerlaubnisse, die während des Ausnahmezustands ablaufen, werden automatisch verlängert bis 70 Tage nach seinem Ende.
  • Die Geltung zeitweiliger Verkehrsgenehmigungen wird bis 60 Tage nach Ende des Ausnahmezustands verlängert.

Genauere Information für Spanien, Katalonien und das Baskenland

Am 25. März veröffentlichte die spanische Regierung Ausnahmen für den Transport lebender Tiere:

  • Zertifikate, Genehmigungen für Fahrer und Fahrzeuge für den Transport lebender Tiere, die nach de, 1. März 2020 Ablaufen, bleiben bis 120 Tage nach dem Ende des Ausnahmezustands oder dessen Verlängerung gültig. Darüber hinaus kann diese Frist vom Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung um maximal weitere 30 Tage verlängert werden.
  • Die Logbücher oder Routenblätter bleiben gültig, auch wenn sie nicht von den zuständigen Behörden innerhalb 7 Tagen nach dem Ablauf des Ausnahmezustands oder möglicher Verlängerungen gestempelt worden sind, und können vom Generaldirektorat für Landwirtschaftliche Erzeugung und Märkte um weitere 7 Tage verlängert werden.
  • Ausnahmen für die Ruhezeiten im Zusammenhang mit dem Tierschutz während des Transports und verwandter Tätigkeiten. Dies bezieht sich auf alle Tierbeförderungen, die während der Ausnahmezustands durchgeführt werden. Die Gesamtdauer des Transports ist das für die jeweilige Spezies erlaubte Maximum nach Kapitel V des Anhangs I der VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004, mit der Ausnahme der Ruhezeiten.
  • Diese Maßnahmen gelten auf spanischem Territorium. Die Regierung wird die EU entsprechend informieren mit dem Ziel, die Geltung dieser Maßnahmen auch auf andere Staaten auszuweiten.

Am 14. April informierte die spanische Regierung über die Lockerung der Regeln für Lenk- und Ruhezeiten. Diese Lockerungen gelten vom 14. April bis zum 31. Mai und lauten wie folgt:

  • Artikel 6.1: Ausdehnung der maximalen täglichen Lenkzeit von 9 Stunden auf 11 Stunden
  • Artikel 8.2: Herabsetzung des täglichen Ruhebedarfs von 11 auf 9 Stunden
  • Artikel 8.6: Möglichkeit, zwei aufeinander folgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten von mindestens 24 Stunden zu nehmen, sofern

a)    der Fahrer in diesen vier aufeinander folgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei die normale wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden sein müssen
b)    kein Ausgleich für reduzierte wöchentliche Ruhezeiten erforderlich ist

  • Artikel 8.8: Möglichkeit für den Fahrer, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu nehmen, sofern dieses über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und das Fahrzeug steht.

Die Höchstlenkzeiten von 56 Stunden (Art. 6.2) und 90 Stunden (Art. 6.3) müssen eingehalten werden.

Quellen: ASTIC, CETM und Confebus

Tschechische Republik
Aktualisiert am 10.07.2020

Einschränkungen

Am 30. Juni hat das tschechische Gesundheitsministerium die Regeln zur Einreise in die Tschechische Republik gelockert. Ausländer aus einem Hochrisikoland müssen nach wie vor die Bestimmungen bei der Einreise einhalten. Die genauen Regeln können Sie hier nachlesen. 

Die Klassifizierung der Länder gemäß ihrem Risiko wird wöchentlich aktualisiert. Die letzte Aktualisierung finden Sie hier. Seit dem 30. Juni können polnische, britische und EU Staatsbürger mit vorrübergehendem oder dauerhaftem Wohnsitz in Polen und Großbritannien in die Tschechische Republik einreisen ohne dass ein negativer PCR-Test durchgeführt werden muss und ohne dass der Reisezweck nachgewiesen werden muss.

Einreisebeschränkungen und Quarantänemaßnahmen gelten nicht für Personen, die im internationalen Transport arbeiten. Weitere Einzelheiten finden Sie hier.
Alle Grenzübergänge nach Österreich, Deutschland, Polen und zur Slowakei sind geöffnet. 

Folgende Maßnahmen gelten ab dem 1. Juli:
Die Mitglieder werden daran erinnert, dass in Verbindung mit Covid-spezifischen Maßnahmen und Aktualisierungen des Straßenverkehrsgesetzes, die folgenden Dokumente bei der Einreise in die Tschechische Republik erforderlich sind:

  • ein Dokument, das ihren Status bescheinigt, d.h. internationale Transportarbeiter (in englischer und tschechischer Sprache),
  • einen Nachweis ihrer beruflichen Kompetenz,
  • einen Arbeitsvertrag,
  • Cesmad Bohemia erinnert, dass im Rahmen der Entsendevorschriften für Fahrer von Unternehmen mit Sitz in der EU eine tschechische Übersetzung des Arbeitsvertrags mitzuführen ist.

Maßnahmen zur Erleichterung

Beachten Sie, dass das Verkehrsministerium der Tschechischen Republik eine allgemeine Ausnahme von den Fahrbeschränkungen an Sonn- und Feiertagen auf Autobahnen und Straßen der Klasse I in der Tschechischen Republik gewährt, und zwar für Lastkraftwagen und Fahrzeugkombinationen mit einem zGG von mehr als 7,5 Tonnen sowie für Lastkraftwagen und Spezialfahrzeuge mit Anhängern, wenn das ZGG des Motorfahrzeugs 3,5 Tonnen übersteigt.
Die Ausnahme gilt ab dem 13. März 2020 ab 15:00 Uhr für die Zeit, in der der Ausnahmezustand in Kraft ist, jedoch nicht länger als ein Jahr.

Bitte beachten Sie jedoch: Ab dem 19. März 2020 sind für einen Zeitraum von 60 Tagen die Grenzabschnitte der Autobahnen D1, D2, D5, D8 und D11 von folgender Einschränkung betroffen:
In Richtung der Grenzübergangsstellen gilt ein Überholverbot für Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen.
Ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrzeuge, die eingesetzt werden für:

  • Die Beförderung verderblicher Güter, mindestens die Hälfte des Volumens des Laderaums eines Fahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination.
  • Der Transport von lebenden Tieren.
  • Die Beförderung von Treibstoff, der für Tankstellen bestimmt ist.
  • Die Beförderung von Postsendungen.
  • Die Beförderung von medizinischem und biologischem Material, Arzneimitteln und Material zu deren Herstellung.

Der Grund für diese Beschränkung ist die Verringerung der Warteschlangen an den Grenzübergängen und die Bevorzugung der wesentlichen Transporte.
Die Beschränkung gilt für die folgenden Straßenabschnitte:

  • Autobahn D1 ab km 366.300 nach rechts (Richtung Staatsgrenze).
  • Autobahn D2 ab km 35.000 nach rechts (Richtung Staatsgrenze).
  • Autobahn D5 ab km 136.300 nach rechts (Richtung Parken).
  • Autobahn D8 von km 86.900 nach rechts (Richtung Staatsgrenze) und von der Staatsgrenze bis km 88.200 nach links (Richtung Prag, wegen der Kontrollen durch die Polizei der Tschechischen Republik).

Am 22. März wurde von einer kritischen Situation an den CZ/SK Grenzen berichtet, da die Fahrer die 45-minütige Ruhepause auf der rechten Fahrspur einlegten und so den Zugang zum Grenzübergang blockierten. Die Fahrer werden gebeten, die Ruhezeit andernorts durchzuführen oder zu verschieben.

Am 23. März veröffentliche das tschechische Verkehrsministerium einen umfassenden Überblick über die im Bereich des Transports ergriffenen Maßnahmen. Die Tabelle finden Sie hier.

Die tschechische Regierung gewährte Lockerungen bei den Lenk- und Ruhezeiten. Die Lockerungen gelten vom 15. April bis zum 31. Mai für alle Fahrer, die im nationalen und internationalen Güterverkehr auf tschechischem Gebiet tätig sind, und lauten wie folgt

  • Art. 6.1: Ausdehnung der maximalen Tageslenkzeit von 9 auf 11 Stunden
  • Art. 6.2: Ausdehnung der wöchentlichen Höchstlenkzeit von 56 Stunden auf 60 Stunden
  • Art. 6.3: Ausdehnung der vierzehntägigen Lenkzeit von 90 Stunden auf 100 Stunden
  • Art. 8.1: Herabsetzung des täglichen Ruhebedarfs von 11 Stunden auf 9 Stunden
  • Art. 8.6: Verschiebung einer wöchentlichen Ruhezeit über den Zeitraum von sechs bis 24 Stunden hinaus
  • Art. 8.8: Möglichkeit für den Fahrer, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen, vorausgesetzt, das Fahrzeug steht still und verfügt über geeignete Schlafmöglichkeiten.

Am 29. April hat die Tschechische Regierung entschieden, den Ausnahmezustand bis 17. Mai 2020 zu verlängern. Die Ausnahmen vom Fahrverbot wurden auch entsprechend verlängert.

Quellen: CESMAD BOHEMIA und tschechische Polizei

Vereinigtes Königreich
Aktualisiert am 07.07.2020

Einschränkungen
Am 17. März hat die Regierung neue Maßnahmen ergriffen, zu denen gehört, dass britischen Staatsangehörigen von allen nicht unbedingt notwendigen internationalen Reisen abgeraten wird.

Die Empfehlung gegen nicht unbedingt nötige Reisen soll nicht für den internationalen und inländischen Güterverkehr gelten. Somit wird der Transport im Vereinigten Königreich offiziell ohne zusätzliche Einschränkungen fortgesetzt.

Am 08. Juni treten neue Einreisebestimmungen in Kraft. Diese neuen Maßnahmen an der britischen Grenze wurden eingeführt, um sich vor einer zweiten Welle des Corona-Virus (Covid-19) zu schützen und beinhalten eine 14-tägige Quarantäne für jeden, die in das Vereinigte Königreich einreist, außer einer kurzen Liste mit Ausnahmen:

  • Die Fahrer von Lastkraftwagen und Bussen sind von den neuen 14-tägigen Quarantänebestimmung ausgenommen, die für die meisten Ankömmlinge in Großbritannien gelten wird. Die Fahrer müssen nachwiesen, dass ihre Einreise in das Vereinigte Königreich Teil ihrer Arbeit ist. Sie können dies beispielweise nachweisen mit einem Schreiben ihres Arbeitgebers, einem Frachtbrief oder die EU-Lizenz. Die britischen Behörden stellten eine mögliche Vorlage für ein Schreiben des Arbeitgebers zur Verfügung; die Verwendung dieser Vorlage ist nicht verpflichtend. Die britischen Behörden bestätigten auch, dass Annex 3 ein akzeptabler Nachweis ist.
  • Auch wenn Fahrer von der Quarantäne ausgenommen sind, müssen diese ein Online-Formular zur Standortbestimmung mit ihren Kontaktdaten und Angaben zu ihrer Reise ausfüllen. Nach einer kürzlich vorgenommenen Aktualisierung dürfen Fahrer das Formular nun für mehrere Fahrten innerhalb einer 48-Stunde-Periode in das Vereinigte Königreich nutzen. Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben bestätigt, dass sie derzeit daran arbeiten, das Verfahren für Spediteure und Frachtarbeiter weiter zu verbessern, insbesondere für diejenigen, die innerhalb einer Woche mehrmals nach und aus dem Vereinigten Königreich reisen.

Ein offizieller Leitfaden ist hier zu finden. 

Die britischen Behörden haben Anleitungen in mehreren Sprachen zum Online-Formular zur Verfügung gestellt, das Personen vor der Einreise in das Territorium des VK ausfüllen müssen. Die Mitgliedsunternehmen werden daran erinnert, dass diese Formulare ausgearbeitet wurden, um auf alle Reisenden zu passen, nicht speziell für Fahrer von Gütertransporten. Fahrer von Gütertransporten sind von der 14-tägigen Selbstisolierung ausgenommen, die im Formular angesprochen wird, sie müssen das Formular selbst aber trotzdem ausfüllen.

Folgende Sprachen stehen zur Verfügung: 

Die Mitgliedsunternehmen werden darauf hingewiesen, dass das Online-Formular nur online ausgefüllt werden kann. 

In Fällen, in denen gebietsfremde Fahrer während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich an den Symptomen des Coronavirus (Covid-19) erkranken, empfehlen die nationalen Behörden Folgendes:

  • Wenn eine Notfall-/Klinikversorgung erforderlich ist, sollte ein Krankenwagen gerufen werden;
  • Die offiziellen Richtlinien müssen befolgt werden, d.h. sofortige Selbstisolierung; es liegt in der Verantwortung des Transportunternehmens, das Wohlergehen der Mitarbeiter zu gewährleisten und sie deshalb in einer geeigneten individuellen Unterkunft unterzubringen;
  • Ausländische Staatsangehörige können sich auch an ihre Botschaft um Hilfe wenden;
  • In Ausnahmefällen kann es, je nach Kapazität, möglich sein, eine Unterkunft im Londoner Isolationszentrum zu arrangieren.

Nachdem die britische Regierung kürzlich neue Vorschriften festgesetzt hat, werden Mitgliedsunternehmen und Fahrer an Folgendes erinnert:

  • Fahrer müssen nachweisen, dass ihre Einreise im beruflichen Kontext erfolgt. Dies kann z.B. geschehen mit einem Schreiben ihres Arbeitgebers, der EU-Fahrer-Bescheinigung, einem CMR-Frachtbrief oder der EU-Lizenz.
  • Darüber hinaus muss das britische Formular Locator form von allen Einreisenden ausgefüllt werden, dies schließt auch alle Berufskraftfahrer und Arbeiter im Transportwesen ein. Darüber hinaus benötigen Fahrer den Frachtbrief und die beglaubigte Abschrift der EU-Lizenz.
  • Am 17. Juni teilte das Innenministerium mit, dass die „Contact Locator“-Website überarbeitet wurde im Hinblick auf Personen, einschließlich Fahrern, die innerhalb eines 48-Stunden-Zeitraum mehrere Fahrten in das VK durchführen.
  • Die zusätzliche Option zu der Frage auf der Seite „Transit oder Aufenthalt im Vereinigten Königreich“ beinhaltet nun die Option für die Personen anzugeben, dass sie mehr als eine Fahrt innerhalb von 48 Stunden durchführen. 
  • Das Locator form kann frühestens 48 Stunden vor Ankunft in Großbritannien ausgefüllt werden.
  • Das britische Innen- und das Verkehrsministerium haben bestätigt, dass Fahrer, die aus ihrem Jahresurlaub zurückkehren sowie EU-Staatsbürger, die in das VK zurückkehren, um dort als Fahrer zu arbeiten, die Anforderungen an die 14-tägige Quarantäne erfüllen MÜSSEN. Sie sind nicht ausgenommen, bevor sie nicht die Quarantäne durchgeführt haben.
     

Maßnahmen zur Erleichterung

Die derzeit geltenden Lockerungen der Lenk- und Ruhezeitenregelungen der EU wurden nicht weiter verlängert. Daher gilt die Verordnung (EG) 561/2006 ab dem 1. Juni um 00:00 Uhr uneingeschränkt für Lastkraftwagen, die jede Arbeit im Vereinigten Königreich, im Inland (einschließlich Kabotage) oder international durchführen. Nur inländische Arbeitszeitregelungen gelten für Fahrzeuge unter 3,5 Tonnen, mit Ausnahme einiger weniger ausgenommener Kategorien.

Am 14. Juni ist die Lockerung der Vorschriften über die Lenkzeiten in GB außer Kraft getreten. Diese Vorschriften sind jetzt wieder vollinhaltlich zu befolgen.

Die vorläufige Aussetzung (seit 23. März) der London congestion charge, der Ultra Low Emission Zone (ULEZ) in Central London sowie der London-weiten Low Emission Zone (LEZ) sind am 18. Mai ausgelaufen . Fahrzeuge, die in die betroffenen Gebiete fahren, müssen wieder die entsprechenden Vorschriften zur Registrierung und Zahlung von Gebühren beachten. Es wird daran erinnert, dass für jede Regelung eine gesonderte Registrierung erfolgen muss.
Zusätzlich wird die congestion charge vorläufig ab dem 22. Juni auf 15 £ pro Tag erhöht. 

Am 28. Juni hat die Regierung bekanntgegeben, dass die HGV Road User Levy, die für Schwertransporte ab 12 t gilt, für ein Jahr ausgesetzt wird. Die Aussetzung gilt ab dem 1. August 2020 bis 31. Juli 2021. 
Die Aussetzung gilt für schwere Lkw aus dem Vereinigten Königreich und für im Ausland zugelassene Lastkraftwagen, die die Straßen Großbritanniens befahren.

Ausländische Fahrzeughalter, die die Abgabe bereits als jährliche Zahlung entrichtet haben, können über ihr Benutzerkonto eine Rückerstattung für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 beantragen. Ausländischen Fahrzeughaltern, die normalerweise bei jeder Einreise einzeln zahlen würden, wird die Nutzung der britischen Straßen zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Juli 2021 nicht in Rechnung gestellt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Am 6. Juli veröffentlichte das Innenministerium eine Liste von Reisekorridoren. Wenn Personen über diese Korridore nach Großbritannien einreisen, müssen sie sich nicht für 14 Tage nach der Ankunft isolieren, es sei denn, sie haben in den vorangegangenen 14 Tagen ein anderes Land oder Gebiet besucht oder dort angehalten. Personen, deren Reise in einem Land begonnen hat, das nicht auf der Liste steht, müssen sich nach wie vor an die Isolierungsanforderungen halten. Es wird erwartet, dass die Liste im Laufe der Zeit anwachsen wird. Die Regelungen bezüglich der Reisekorridore gilt ab dem 10. Juli.

Mitglieder werden daran erinnert, dass jeder, der nach Großbritannien einreist (auch Fahrer), aufgefordert ist, das Passagier locator form auszufüllen. Im Falle mehrfacher Einreisen nach Großbritannien innerhalb von 48 Stunden, können mehrfache Fahrten im Formular eingetragen werden. Fahrer sind immer noch von den Isolierungsanforderungen ausgenommen.  
 

Quellen: RHA und FTA


Nützliche Links mit dynamisch aktualisierten Inhalten:
Wartezeiten an den Grenzübergängen finden Sie hier: https://covid-19.sixfold.com/
Updates zu Lenk- und Ruhezeiten in der EU: https://ec.europa.eu/transport/modes/road/social_provisions/driving_time_en
Weitere EU-Informationen zu Maßnahmen der Mitgliedstaaten: https://ec.europa.eu/transport/coronavirus-response_en
Flash-Info der IRU (englisch): https://www.iru.org/resources/tools-apps/flash-info
Info der Frontex: https://frontex.europa.eu/media-centre/news-release/covid-19-restrictions-4IdY3J
Info des BAG (Fahrverbote, Lenk- und Ruhezeiten, Qualifikation): https://www.bag.bund.de/DE/Home/home_node.html
UNECE Border Control: https://wiki.unece.org/display/CTRBSBC/Observatory+on+Border+Crossings+Status+due+to+COVID-19+Home
Coronavirus: The world in lockdown in maps and charts (BBC): https://www.bbc.com/news/world-52103747

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